OGH: Verbot von unzulässigen Entgeltklauseln bei Kredit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass mehrere Entgeltklauseln einer Bank unwirksam sind. Die strittigen Klauseln betreffen unter anderem Bearbeitungsgebühren, Mahnspesen und Kontoführungsentgelte.

Im vorliegenden Fall klagte eine Verbraucherschutzorganisation, ein Verband, der gemäß § 29 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Erhebung einer Verbandsklage berechtigt ist, auf Unterlassung dieser Klauseln, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligen und gegen das Transparenzgebot verstoßen. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt, das Berufungsgericht untersagte sämtliche beanstandeten Klauseln und verpflichtete die Bank zur Urteilsveröffentlichung.

Die Bank erhob Revision und argumentierte, dass bestimmte Gebühren sachlich gerechtfertigt seien. Insbesondere verwies sie darauf, dass Kreditbearbeitungsgebühren branchenüblich seien und Mahnspesen zur Deckung interner Kosten erforderlich wären. Zudem beantragte sie eine Einschränkung der Untersagung der Anwendung auf neuere Verträge.

Der OGH wies die Revision ab und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Insgesamt wurden sieben Klauseln auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Maßgeblich war, dass die Klauseln entweder gegen das Transparenzgebot verstoßen oder Verbraucher gröblich benachteiligen. Die Bearbeitungsgebühren für Kredite waren nicht ausreichend spezifiziert und daher intransparent, Mahnspesen in pauschaler Höhe berücksichtigen nicht den tatsächlichen Aufwand und verstoßen gegen § 1333 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Die Kontoführungsentgelte sind unklar formuliert und genügen nicht den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG. Außerdem verstößt das geforderte Entgelt für die Ausstellung einer Löschungsquittung gegen die gesetzliche Regelung, wonach der Gläubiger die Kosten zu tragen hat. Die Ansicht des Erstgerichts, das vereinbarte Entgelt für die Ausstellung einer solchen ist nicht gröblich benachteiligend, wurde sowohl vom Berufungsgericht als auch vom OGH nicht geteilt.

Die Bank darf sich künftig nicht mehr auf diese Klauseln berufen und muss die Urteilsveröffentlichung vornehmen.

OGH 7 Ob 169/24i (19.02.2025)




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