OGH: Urheberrechtliche Schranken bei der Veröffentlichung von Videos
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die kommerzielle Nutzung von Videos durch den öffentlichen Rundfunk.
Der Kläger ist freier Journalist und dokumentiert regelmäßig Demonstrationen mit Bild- und Tonaufnahmen. Im Jahr 2022 filmte er einen Vorfall, bei dem die Polizei Pfefferspray gegen die Teilnehmer einer Demonstration einsetzte.
Der Kläger veröffentlichte einen Ausschnitt des Videos und einen Screenshot auf seinem Twitter-Account und legte fest, dass das Material für nicht kommerzielle Zwecke unter Anführung des Erstellers verwendet werden dürfe.
Der beklagte (öffentlich-rechtliche) Rundfunk veröffentlichte in mehreren Nachrichtensendungen in Berichten über die Demonstration und den Polizeieinsatz Ausschnitte des Videos und des Lichtbildes, ohne den Kläger zuvor zu kontaktieren.
Der Kläger begehrte Unterlassung sowie Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 86 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG. Die Beklagte wandte ein, dass die Nutzung einerseits durch die Lizenzregeln andererseits auch durch § 42c und § 42f UrhG gedeckt sei.
Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Der OGH kam zu folgendem Ergebnis:
Dem beklagten Rundfunk sind im Hinblick auf seine Stellung als großer Medieninhaber Österreichs Geschäftsinteressen auch bei der Erstellung von Nachrichtensendungen zu unterstellen. Somit ist die Auffassung, dass das Video des Klägers vom Beklagten kommerziell genutzt worden sei, vertretbar.
Die Verwendung des Videos in der Berichterstattung der Beklagten erfolgte im Anlassfall auch nicht ansatzweise als bloßes Bildzitat. Eine Interaktion mit dem Werk bzw eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem Werk des Klägers und den Berichten der Beklagten wurde nicht festgestellt. Schon aus diesen Gründen kann die Werknutzung durch die Beklagte nicht auf das Zitatrecht des § 42f UrhG gestützt werden.
OGH 4 Ob 125/24x (27.08.2024)