OGH: unzulässige AGB-Klauseln von Konzertveranstalter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Werden Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt abgesagt, trifft den Veranstalter eine Rückzahlungspflicht. Das Ausstellen von Gutscheinen ist nur in Pandemiezeiten erlaubt. Weiters kann einem Verbraucher keine Terminänderungen von bis zu 18 Monaten zugemutet werden.

Die Beklagte ist ein österreichweit tätiges Unternehmen, das Konzerte, Veranstaltungen und Festivals organisiert und durchführt. Sie wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) aufgrund der Verwendung von unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt.

Unter anderem erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) folgende Klauseln für gesetzwidrig:

„Dem Kunden wird anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein über den zu erstattenden Betrag ausgestellt.“

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) ermöglicht Veranstaltern bei Ausfall einer Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie, bis zu einer bestimmten Höhe Rückersatz in Gutscheinform leisten zu können. Diese Regelung ist jedoch ein Ausnahmefall und darf vertraglich nicht auf andere Fälle höherer Gewalt ausgeweitet werden.

„Terminänderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie (oder anderer Fälle Höherer Gewalt) gelten jedenfalls dann als zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt, wenn der neue Veranstaltungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin liegt.“

Eine Vertragsbestimmung, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, ist nur zulässig, wenn die Abweichung für den Verbraucher zumutbar ist. Zumutbarkeit liegt vor, wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Es kann Verbrauchern aber gerade nicht zugemutet werden, an jedem Tag innerhalb der nächsten 18 Monate Zeit zu haben.

„Im Falle einer Refundierung können allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden, da die entsprechenden Leistungen im Rahmen der Vertragsabwicklung bereits erbracht wurden.“

Bei kundenfeindlichster Auslegung wäre eine Refundierung der bezahlten Gebühren auch dann ausgeschlossen, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde. Der OGH beurteilte diese Klausel als unzulässig, da sie nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist.

9 Ob 23/23g (26.07.2023)




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