OGH: Unwirksame Klauseln in Fitnessstudio-Verträgen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einige Klausen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios für unwirksam erklärt:

Kündigungsfrist

„Die Mitgliedschaftsvereinbarung kann sowohl vom Mitglied […] unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Für die ersten zwölf Monate ab Beginn des Vertragsverhältnisses verzichtet das Mitglied auf die Abgabe einer Kündigungserklärung (Mindestvertragsdauer). […]“

Die Klausel ist laut OGH gröblich benachteiligend und darüber hinaus intransparent, weil die (in Wahrheit) 16-monatige Kündigungsfrist unangemessen lang ist, ohne dass hohe Investitions- und Personalkosten dies rechtfertigen. Auch suggeriere die Klausel lediglich eine 12-monatige Vertragsbindung.

Service-Pauschale und Gebühr für Eintritts-Chip

„[1] Zu Beginn der Mitgliedschaft wird eine einmalige Pauschale von 19,90 € für die Verwaltung erhoben. [2] Das Eintrittsmedium (Karte oder Chipband) bleibt im Besitz des Mitglieds und wird ebenfalls mit einer Gebühr von 19,90 € berechnet. [3] Halbjährlich wird eine Servicepauschale in Höhe von 19,90 € erhoben.“

Eine Verwaltungspauschale wie in [1] ist unzulässig, wenn der Aufwand nicht über den normalen und mit jeder Vertragsbegründung verbundenen Aufwand hinausgeht und der Verbraucher keine konkrete Gegenleistung erhält. Gröblich benachteiligend ist auch die Chip-Gebühr [2], weil die Ermöglichung des Zutritts zum Fitnessstudio zu den Vertragspflichten gehört und ein zusätzliches Entgelt dafür nicht nachvollziehbar sei. Die Kosten sind auch unverhältnismäßig: gegenüber einem Pfandsystem, bei dem nur die „schlampigen“ Kunden belastet werden, müssen auch sorgfältige Kunden die Kosten für einen ansonsten völlig nutzlosen Chip tragen. Die Servicepauschale [3] ist ebenfalls unzulässig, wenn sie unabhängig vom zur Verfügung stehenden Angebot und tatsächlich genutzten Leistungen erhoben wird. Hier erhielt der Verbraucher keine über die vertragliche Hauptleistungspflicht hinausgehenden Leistungen. Eine Pauschalierung ohne konkrete Kosten oder Leistungen ist daher unzulässig.

OGH 4 Ob 59/22p (18.10.2022)




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