OGH: „Unterschriftlichkeit“ bei Vereinbarung über Ausbildungskosten-Rückersatz erforderlich

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt ausdrücklich klar, dass eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten gem § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unterschrieben werden muss.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Angestellter beschäftigt. Er unterschrieb eine „Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen“, die von der Klägerin nicht unterschrieben wurde. Nach der Dienstnehmerkündigung forderte die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten. Der Beklagte wandte ein, dass es sich bei der Rückzahlungserklärung um keine gültige Vereinbarung iSd § 2d AVRAG handle, weil das zwingende Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Unter Schriftlichkeit sei „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen.

Der OGH gab dem Beklagten Recht:

Nach § 2d Abs 2 AVRAG kann eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarung sowohl vom Arbeitgeber als auch um Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist.

§ 2d AVRAG ist eine Schutzbestimmung zu Gunsten des Arbeitnehmers. Eine interpretative Beschränkung der Schriftlichkeit (Unterschriftlichkeit) in § 2d AVRAG nur auf den Arbeitnehmer ist allerdings ohne Grundlage.

Die Klägerin drang auch nicht mit dem Argument durch, dass der Ausbildungskostenrückersatz bereits in Form einer Rahmenvereinbarung im Dienstvertrag angelegt wurde und es sich bei der vom Arbeitnehmer unterschriebenen „Verpflichtungserklärung“ nur um die Konkretisierung dieser Rückersatzvereinbarung handelt, wofür die nochmalige Unterschrift des Arbeitgebers nicht erforderlich sei. Denn dem OGH zufolge muss, wenn das Gesetz eine bestimmte Form der Vereinbarung vorsieht, diese jedenfalls die wesentlichen Vertragsgrundlagen enthalten. Da im Rahmen des Dienstvertrags aber keine konkreten Ausbildungskosten enthalten waren, ist allein durch die Unterfertigung dieser Grundlagenvereinbarung das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.

OGH 9 ObA 57/23g (24.04.2024)




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