OGH untersagte personalisierte Werbung ohne Einwilligung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern für personalisierte Werbung, Drittseiten-Tracking sowie zur Auskunft nach Art 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig ist.
Der Kläger, ein österreichischer Facebook-Nutzer, wandte sich gegen die irische Betreiberin der Plattform. Er begehrte Feststellungen zur fehlenden Wirksamkeit seiner Einwilligungen, Unterlassung mehrerer Datenverarbeitungen, vollständige Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie immateriellen Schadenersatz. Die Beklagte berief sich im Wesentlichen auf die vertragliche Erforderlichkeit der Datenverarbeitung.
Der OGH stellte klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung sowie für Aggregation und Analyse zu Werbezwecken nicht erforderlich zur Vertragserfüllung iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO ist. Diese Verarbeitung diene primär dem Finanzierungsmodell der Plattform zugunsten von Werbekunden. Auch auf berechtigte Interessen könne sich die Beklagte nicht stützen, da die Grundrechte des Nutzers überwiegen. Die Beklagte wurde daher zur Unterlassung dieser Datenverarbeitungen verpflichtet.
Auch die Verarbeitung von Daten aus dem Besuch oder der Nutzung von Drittwebseiten (z.B. durch Social Plugins, Cookies oder ähnliche Techniken) ist nach Ansicht des OGH ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig. Da diese Datenverarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten betreffen kann, ist eine klare, freie, informierte und spezifische Opt-in-Einwilligung erforderlich. Eine bloß technische Verarbeitung zur Anzeige von Webseitenelementen bleibt ausgenommen.
Feststellung zur Unwirksamkeit von Einwilligungen unzulässig
Die vom Kläger begehrten Feststellungen, wonach seine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen keine wirksame Einwilligung nach der DSGVO darstelle, wies der OGH ab. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustimmung betreffe keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse iSd § 228 ZPO, sondern lediglich rechtliche Eigenschaften von Rechtshandlungen.
Der OGH bekräftigte den umfassenden Charakter des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO. Die Beklagte darf sich nicht darauf beschränken, dem Nutzer nur ausgewählte oder „relevante“ Daten bereitzustellen oder ihn auf verschiedene Online-Tools zu verweisen. Geschuldet ist eine vollständige, verständliche und strukturierte Auskunft über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich Zwecke, Empfänger und bei Drittquellen, der konkreten Herkunft.
Dem Kläger wurde wegen der DSGVO-Verletzungen ein immaterieller Schadenersatz von EUR 500 zugesprochen.