OGH: Unterliegen Pensionsvorsorgeprodukte der nachehelichen Aufteilung?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass private Pensionsvorsorgeprodukte, denen bereits vor Pensionsantritt ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt, grundsätzlich der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegen.

Die 2003 in Österreich geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 23.09.2022 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Die Frau beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie strebte eine Ausgleichszahlung für die überwiegend beim Mann befindlichen ehelichen Ersparnisse, zu denen auch von ihm erworbene Pensionsvorsorgeprodukte zählen, an. Der Mann entgegnete, dass die Pensionsvorsorgeprodukte nicht der Aufteilung unterlägen, da diese seiner Altersvorsorge dienen.

Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Pensionsvorsorgeprodukte, somit der damit angesparte Betrag, nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen.

Der OGH teilte diese Rechtsansicht nicht, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück:

Für die Zuordnung, ob ein aus ehelichen Mitteln finanziertes privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt oder von dieser ausgenommen ist, kommt es vor allem darauf an, ob diesem bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein realisierbarer Vermögenswert zukam. Ist dies der Fall, ist das Vorsorgeprodukt mit diesem Wert der Aufteilungsmasse zuzurechnen, der dann zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.

Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das private Pensionsvorsorgeprodukt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche erworben wurde. Dies ist derzeit allerdings nur nach ausländischem Pensionsrecht, dem der betreffende Ehegatte unterliegt, denkbar.

OGH 1 Ob 140/24f (25.03.2025)




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