OGH: Ungültige Wandlungsklausel in der Stiftungsurkunde

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH



Eine Stiftungserklärung, die ihren Geltungsumfang teilweise „im Hinblick“ auf eine nicht näher beschriebene „Besetzung“ des Beirats von der Rechtsauslegung der Anwender über Bestehen von Verstößen gegen „zwingende Bestimmungen oder Auslegungen durch den Obersten Gerichtshof (OGH)“ abhängig macht und damit die einem zusätzlich eingerichteten Organ zugewiesenen Kompetenzen nicht klar umschreibt, ist nicht einzutragen.

Seit 2004 ist die Privatstiftung im Firmenbuch eingetragen. Mit zwei Notariatsakten wurden Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde neu gefasst. Darin sind Stiftungsvorstand, Beirat und Stiftungsprüfer geregelt. So auch die Zuständigkeit und Befugnisse des Beirats, dem in der Stiftungsurkunde ein Zustimmungsrecht eingeräumt wird. Dieses Zustimmungsrecht wandelt sich jedoch in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht, wenn die Besetzung gegen (nicht weiter definierte) zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (PSG) und/oder gegen deren Auslegung durch den OGH verstoßen sollte.

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab und auch das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Beide Gerichte sahen den Beirat durch die Regulierung in der Stiftungsurkunde nicht mehr bloß als Beirat, sondern aufsichtsrats- bis vorstandsähnlich an. Durch die Regelung würde eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ausgehebelt und in weiterer Folge auch die Handlungsfähigkeit des Stiftungsvorstands beeinträchtigt.

Der OGH erwog dazu wie folgt.

Ein Vorstand darf nicht zu einem bloßen Vollzugsorgan degradiert werden. Dagegen spricht jedoch nicht, dass ein Beirat aufsichtsratsähnlich ausgestaltet werden kann. Ist das der Fall, muss jedoch die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog angewendet werden. Auch in früheren Entscheidungen hat der OGH eine solche Ausgestaltung mit einer Einrichtung eines Anhörungsrecht für zulässig erachtet. Im gegenständlichen Fall ist jedoch von einem Zustimmungsrecht die Rede, wo für den Vorstand nicht klar ist (weil nicht genau beschrieben), ob und wann die Besetzung gegen zwingende Bestimmungen oder deren Auslegungen durch den OGH verstoßen. Es fehlt durch diese Wandlungsklausel die erforderliche Beschreibung der Kompetenzen des Beirats, womit dieser nicht wirksam als Organ der Privatstiftung eingerichtet wurde.

OGH 6 Ob 174/22i (18.11.2022)




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