OGH: Umfang der Prüfpflicht des Kreditgebers nach § 7 Abs 1 VKrG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Zulässigkeit bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versandhauses beschäftigt. Dabei hat er den Umfang der Pflicht, die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers zu überprüfen, näher ausgeführt.

Im vorliegenden Fall verlangte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) von einem österreichischen Online-Versandhändler (Beklagter) eine bestimmte Geschäftspraktik zu unterlassen: Bei den angebotenen Ratenzahlungen wird die Kreditwürdigkeit überprüft, indem Auskünfte aus einer Datenbank (Kreditauskunftei) angefragt werden. Informationen zur Einkommens- und Vermögenslage des Kunden werden nicht eingeholt.

Genau darin sieht der VKI einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG), wonach der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand „ausreichender Informationen“ überprüfen muss. Die Datenbankabfrage lasse nämlich keine Rückschlüsse auf das Einkommen und eine Prognoseentscheidung zu, ob der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung erfüllen könne.

Der OGH beanstandete die Geschäftspraktik nicht:

Die Prüfpflicht des § 7 Abs 1 VKrG schützt den Verbraucher vor der unverantwortlichen Gewährung von Krediten. Dabei geht es um eine Einschätzung, ob der Verbraucher voraussichtlich in der Lage sein wird den Kreditvertrag zu erfüllen, ohne an den Rand der wirtschaftlichen Existenz gedrängt zu werden.

Welchen Inhalt die eingeholten Informationen haben müssen, um als „ausreichend“ zu gelten, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Grundsätzlich hängt der Umfang der Nachforschungspflicht aber vom Einzelfall ab. Es kommt vor allem auf die Höhe des Kredits, die Laufzeit und auch auf die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen Kreditgeber und Verbraucher an. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch zahlreiche Stimmen aus der Literatur gehen davon aus, dass der Kreditgeber hier über einen Ermessenspielraum verfügt.

Laut OGH ergibt sich somit aus § 7 Abs 1 VKrG keine Verpflichtung, dass sich der Kreditgeber bei Warenkleinkrediten zusätzlich zur Einholung von Auskünften aus einer Kreditauskunftei in jedem einzelnen Fall auch Informationen über die Einkommens- oder Vermögenssituation des Verbrauchers einholen muss.

OGH 6 Ob 48/21h (06.08.2021)




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