OGH überprüft Klauseln von Pay-TV-Anbieter Sky!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof kippte unzulässige Klauseln der Sky Österreich GmbH. Auch die Klausel zur Direktwerbung sei intransparent und benachteilige den Konsumenten unangemessen.

Der Verein für Konsumenteninformationen (VKI) hatte die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky) geklagt, nachdem diese ihren Kunden angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Im Mai 2020 erhielten Sky-Kunden ein Schreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass Sky die Aktualität der Kundenadressdaten überprüft. Sky wollte dazu die Daten der Kunden zum Abgleich an die österreichische Post geben. Sky gab die Möglichkeit zum Widerspruch. Der OGH überprüfte daraufhin die AGB des Pay-TV-Anbieters und sah zwei weitere Klauseln aus den AGB als intransparent und damit als unzulässig an.

Eine der Klauseln lautete:

„Damit der Abonnent das Sky Angebot bestmöglich nutzen und (ggf weitere) für ihn interessante Sky Produkte erwerben kann, nutzt Sky Adressdaten, die Sky im Zusammenhang mit dem Abonnementvertrag erhalten hat, um dem Abonnenten, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, Informationen zu Sky Produkten aus dem Bereich Pay-TV per Post zukommen zu lassen (Direktwerbung).“

Bei der Klausel handelt es sich um keine bloße Wissenserklärung, sondern um eine im Verbandsverfahren anfechtbare Vertragsklausel. Dabei kann die Aussage des Satzes über die Nutzung der Daten des Abonnenten aber nicht losgelöst von der im Folgesatz angesprochenen Verarbeitung von dessen Daten verstanden werden. Der Begriff der Verarbeitung nach Art 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist sehr weit gefasst. Damit bleiben auch die möglichen Empfänger völlig offen, weil eine Weitergabe an nicht näher bestimmte Dritte im Sinne des Begriffs der Verarbeitung möglich ist. Aus der Klausel ist somit nicht nachvollziehbar, auf welche Art die Daten genutzt werden. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel ist auch eine uneingeschränkte Weitergabe der Daten an Dritte möglich, sodass die Klausel intransparent ist.

OGH 6 Ob 222/22y (17.5.2023)




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