OGH: Überhöhter Preis ist kein rügepflichtiger Mangel (§ 377 UGB)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied kürzlich, dass in Fällen von Verkürzung über die Hälfte keine Mängelrügeobliegenheit im Sinne der §§ 377, 378 Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht.
Im vorliegenden Fall schlossen die Streitteile einen beiderseitig unternehmensbezogenen „Internet-System-Vertrag“ mit einer Laufzeit von 48 Monaten über die Erstellung und den Betrieb einer Webseite. Es wurde ein monatliches pauschales Entgelt vereinbart. Der Beklagte stellte nach ca einem Jahr die Zahlungen ein, woraufhin die Klägerin die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund erklärte.
Der Beklagte wandte Irreführung und Verkürzung über die Hälfte (§ 934 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) ein und brachte im Wesentlichen vor, dass das versprochene Entgelt um mehr als die Hälfte überhöht sei. Zudem sei die Klägerin mit den bis zur Vertragsauflösung getätigten Zahlungen bei weitem schad- und klaglos gehalten.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Klägerin recht, weil die Beklagte ihrer Mängelrügepflicht nach § 377 UGB nicht nachgekommen sein. Zudem sei eine Anfechtung nach § 934 ABGB nur nach vollständiger Leistungserfüllung der Beklagten möglich.
Der OGH hingegen gab dem Beklagten recht.
Zunächst sei für das Bestehen eines Missverhältnisses nach § 934 ABGB der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Eine Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte könne auch schon vor vollständiger Vertragserfüllung geltend gemacht werden.
Eine Rügeobliegenheit bestand ebenfalls nicht. Diese setze voraus, dass der Käufer nach Ablieferung durch Untersuchung einen Mangel der Ware festgestellt hat oder feststellen hätte müssen. Der Anwendungsbereich der §§ 377, 378 UGB beschränke sich nämlich auf Fälle der Mangelhaftigkeit im Sinn einer Abweichung vom Geschuldeten, Schlechtlieferung, Qualitätsmangel, Falschlieferung und Mengenabweichungen. Die Zusage eines Preises, der objektiv überhöht ist, ist kein rügepflichtiger Mangel im Sinne der §§ 377, 378 UGB.
OGH 10 Ob 48/20m (15.12.2020)