OGH: SWÖ-Kollektivvertrag und Studentenheimbetreiber

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) auf Studentenheimbetreiber, die nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) sind, nicht anwendbar ist.

Die Beklagte ist Betreiberin einer gemeinnützigen Vereinigung von Studentenheimen, um Studierende, insbesondere aus einkommensschwachen Familien durch leistbares Wohnen beim Studium zu unterstützen. Die Klägerin ist als Reinigungskraft bei der Beklagten tätig und begehrt nun basierend auf dem SWÖ-KV zusätzliche Entgelte. 

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil der SWÖ-KV nicht zur Anwendung komme.

Betreiber eines Studentenheims kein sozialer Dienst „besonderer Art“

Der OGH bestätigte diese Entscheidung:

Da die Beklagte nicht Mitglied des SWÖ ist, kommt eine unmittelbare Anwendung dieses Kollektivvertrags nicht in Betracht. Wohl aber wurde dieser Kollektivvertrag mittels Verordnungen zur Satzung erklärt.

Die Beklagte bietet keine „sozialen Dienste betreuender Art“ an, was laut OGH bereits der Wortlaut der Verordnungen klarstellt. 

So habe bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff „betreuen“ im Sinne von „in seine Obhut nehmen“ oder „für jemanden sorgen“ verstanden werde. Da der Begriff „betreuen“ damit stets die Übernahme einer Verantwortung impliziere, falle nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weder das bloße Zurverfügungstellen von Wohnraum noch sonstige rein finanzielle Unterstützung unter diesen Begriff.

Vereinsrichtlinien des BMF nicht entscheidend

Nur weil sich die entsprechenden Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf „die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen“ beziehen, ändert dies nichts daran, dass es sich dort um eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Formulierung handelt. Auch im Studentenheimgesetz ist eine „Betreuung der Studierenden“ nicht vorgesehen.

Der Betrieb eines Studentenheims ist damit kein sozialer Dienst „betreuender Art“, sodass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich unterliegt.

OGH 8 Ob A 28/25p (12.08.2025) 




Weitere Services