OGH: Stufenklage bei nichtigem Glücksspielvertrag zulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass der Anbieter eines illegalen Online-Glücksspiels zur Auskunftserteilung verpflichtet werden kann. Ob das Auskunftsbegehren berechtigt ist, hängt ua davon ab, ob der Glücksspieler sämtliche Ein- und Auszahlungen auf seinem Glücksspielkonto einsehen konnte.
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet in ihrer auch auf Österreich ausgerichteten Webseite Online-Glücksspiele und Online-Sportwetten an. Sie verfügt über keine Konzession in Österreich für die Durchführung elektronischer Lotterien. Der in Österreich wohnhafte Kläger spielte über die Webseite der Beklagten diverse Online-Glücksspiele.
Mit seiner Stufenklage begehrt der Kläger die Aufstellung sämtlicher Beträge, die er bei der Beklagten einbezahlt und in der Folge für Glücksspiele eingesetzt habe, sowie alle Auszahlungen aus Gewinnen und den sich aus der Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen zu berechnen Verlust zu zahlen. In seinem virtuellen Spielerkonto bei der Beklagten könne er nur einige Monate zurückschauen und erhalte daher keine Übersicht über sämtlichen getätigten Transaktionen.
Die Beklagte wandte die Unzulässigkeit der Stufenklage ein, weil kein wirksamer Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen sei und daraus keine Rechnungslegungspflicht abgeleitet werde kann.
Das Erst- und Berufungsgericht gaben dem Rechnungslegungsbegehren statt.
Der OGH stellte klar:
Nach stRsp erzeugen verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation und der Verlierer kann die gezahlte Wett- und Spielschuld zurückfordern. Dass der Glücksspielvertrag nichtig ist, schließt eine vertragliche Pflicht zur Auskunftserteilung nicht aus.
Hingegen sei im Verfahren sehr wohl strittig gewesen, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, über sein Spielerkonto bei der Beklagten nur die Ein- und Auszahlungen der letzten Monate einsehen konnte. Vielmehr brachte die Beklagte ausdrücklich vor, dass der Kläger bis zur Sperre seines Kontos sämtliche Ein- und Auszahlungen hätte einsehen können.
Diese Frage wird nun das Erstgericht klären müssen.