OGH stellt klar: Leistungsbegehren sticht Feststellungsbegehren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der OGH stellt klar: Eine Klage auf Feststellung einer abweichenden Vereinbarung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist nicht zulässig, wenn die Rückzahlung von Prämien bereits mit einer Leistungsklage hätte erreicht werden können.

Der Kläger unterfertigte mit einem Versicherungsvertreter der beklagten Versicherung einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Kläger las den Antrag nicht gemeinsam mit dem Vertreter durch, sondern dieser erklärte dem Kläger das Finanzprodukt mündlich. Der Kläger war an einer 18-jährigen Laufzeit nicht interessiert und teilte dem Versicherungsvertreter mit, dass er nur abschließen wolle, wenn er bei vorzeitiger Beendigung zumindest die einbezahlte Prämie in voller Höhe zurückerhalte. Dieser erklärte, dass er die Lebensversicherung nach einer Mindestfrist von 10 Jahren kündigen könne und dabei die einbezahlten Prämien abzüglich einer Verwaltungsgebühr von EUR 500,00 wieder zurückerhalte.

Der schriftliche Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung hingegen legte fest, dass der Kläger den Rückkaufswert erhalte.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm im Falle der Auflösung des Versicherungsvertrags von der Beklagten eine Leistung zumindest in Höhe der einbezahlten Prämien abzüglich der Bearbeitungsgebühr iHv EUR 500,00 gebühren.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die behauptete Zusage sei nicht erfolgte und hätte er der Kläger auch nicht auf diese vertrauen dürfen. Außerdem sei ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht und der OGH wiesen die Klage ab:

Eine Feststellungsklage erfordert nach § 228 Zivilprozessordnung (ZPO) ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Dieses fehlt regelmäßig, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.

Der Kläger hat das gesetzliche Recht, den Lebensversicherungsvertrag nach Ablauf von 10 Jahren zu kündigen, woraufhin ihm gesetzlich der Rückkaufswert zusteht. Der Kläger behauptet eine davon abweichende vertragliche Vereinbarung. Diesen Anspruch hätte der Kläger aber bereits mit einer Leistungsklage geltend machen können. Aus diesem Grund fehlte ihm das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage.

OGH 7 Ob 34/24m (22.05.2024)




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