OGH stärkt Schutz von E-Scooter Fahrer

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage der Haftung nach einer Kollision zwischen einem Pkw und einem E-Scooter auf einem Geh- und Radweg auseinanderzusetzen.

Kollision mit E-Scooter auf Geh- und Radweg

Der Kläger fuhr mit einem E-Scooter einen in beide Fahrtrichtungen freigegebenen Geh- und Radweg mit etwa 23 km/h. Der Erstbeklagte wollte mit seinem Pkw unter Querung der Gegenfahrbahn nach links in die Einfahrt eines Gasthausparkplatzes einbiegen. Aufgrund des Kolonnenverkehrs konnten die Beteiligten einander zunächst nicht wahrnehmen. Der Erstbeklagte hielt erst an, als sein Fahrzeug bereits etwa drei Meter in den Geh- und Radweg hineinragte. Der Kläger erkannte den Pkw bereits, als dieser etwa einen Meter in den Geh- und Radweg hineinragte, leitete unverzüglich eine Bremsung ein, konnte die Kollision jedoch nicht mehr verhindern und erlitt Verletzungen am Bein.

Kläger begehrt Schadenersatz für erlittene Unfallschäden

Die Beklagten wandten ein, der Kläger habe den Geh- und Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung und mit überhöhter Geschwindigkeit befahren. Zudem treffe E-Scooter-Fahrer eine allgemeine Unterordnungspflicht; der Kläger habe daher den Vorrang des Erstbeklagten verletzt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es verneinte einen Rechtsvorrang des Erstbeklagten und hielt den Kläger zur Benützung des Geh- und Radwegs für berechtigt. Das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) gelte auch zugunsten von E-Scooter-Fahrern, eine allgemeine Unterordnungspflicht nach § 88b Abs 3 StVO bestehe nicht.

OGH: Kein Vorrang des PKW

Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Maßgeblich war die zum Unfallzeitpunkt geltende Fassung des § 88b StVO.

Die Einfahrt zum Privatparkplatz stellte keine Kreuzung iSd § 19 StVO dar, weshalb dem Erstbeklagten kein Rechtsvorrang zukam. Der Kläger durfte den Geh- und Radweg in seiner Fahrtrichtung benützen.

Entscheidend ist, dass das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 StVO auch zugunsten von E-Scooter-Fahrern gilt, die eine Radfahranlage zulässigerweise benützen. Eine allgemeine Unterordnungspflicht nach § 88b Abs 3 StVO ist insoweit teleologisch zu reduzieren. E-Scooter-Fahrer dürfen gegenüber Radfahrern bei zulässiger Benützung einer Radfahranlage insoweit nicht schlechter gestellt werden.

Der Erstbeklagte hätte vor dem Geh- und Radweg anhalten und den Kläger erkennen können. Da er ihn dennoch behinderte, haftet er für die Unfallfolgen. Eine Verpflichtung des Klägers, seine Geschwindigkeit an das für ihn unvorhersehbar auftauchende Hindernis anzupassen, bestand nicht.


OGH 2Ob 73/26p (28.07.2026)




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