OGH: Sofortige Entlassung bei sexueller Belästigung gerechtfertigt
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass ein Arbeiter auch dann ohne vorangehende Verwarnung entlassen werden kann, wenn er verbal sexuell belästigendes Verhalten an den Tag legt.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1987 beschäftigt und zählt aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes. Der Kläger tätigte im Sommer 2022 gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin wiederholt sexuell übergriffige Äußerungen. Die Praktikantin teilte dem Personalverantwortlichen dieses Verhalten am Ende ihres Praktikums mit, worauf der Kläger fristlos entlassen wurde.
Gegen die Entlassung ging der Kläger vor. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt und sei vor dem Ausspruch der Entlassung nicht verwarnt worden. Es sei allenfalls eine Kündigung nach § 8 Abs 4 lit c Behinderteneinstellungsgesetz gerechtfertigt, diese aber mangels Zustimmung des Bundessozialamts nicht zulässig.
Die Beklagte entgegnete, der Kläger habe die Ferialpraktikantin durch verbale Äußerungen sexuell belästigt und damit einen Entlassungsgrund nach § 82 lit g 1. Fall der Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) verwirklicht.
Die unteren Instanzen gaben der Beklagten zwar Recht, dass das Verhalten des Klägers den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt hätte, eine Entlassung ohne Verwarnung sei aber nicht zulässig gewesen.
Der OGH entschied aber, dass die sofortige Entlassung sehr wohl gerechtfertigt war.
Denn auch wenn es sich beim Kläger um einen langjährigen Mitarbeiter handelt und es im Betrieb, in dem überwiegend Männer arbeiten, häufiger zu sexistischen Äußerungen kommt, macht das Verhalten des Klägers seine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Unabhängig vom Umgangston im Betrieb musste dem Kläger klar gewesen sein, dass seine Äußerungen gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin unangebracht waren. Zudem habe der Arbeitgeber auch gegenüber den anderen weiblichen Mitarbeiterinnen und möglichen weiteren Praktikantinnen eine Fürsorgepflicht.
OGH 8 ObA 70/23m (22.03.2024)