OGH: Schenkungsanrechnung ist im streitigen Verfahren zu klären

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: Die Anrechnung von Schenkungen ist auch nach dem neuen Erbrecht im streitigen Verfahren zu klären und nicht Verlassenschaftsverfahren.

Im Ausgangsfall hinterließ die Verstorbene eine Tochter und einen Sohn. Beide gaben bedingte Erbantrittserklärungen jeweils zur Hälfte ab. Die Tochter beantragte die Hinzurechnung von Schenkungen nach § 753 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit der Begründung, dass ihr Bruder von der Mutter mehrere Liegenschaftsanteile und Gesellschaftsanteile geschenkt bekam. In der Folge beantragte sie ausdrücklich die Bewertung der Anteile. Die Hinzu- und Anrechnung habe im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, wodurch ihr Bruder aus der Verlassenschaft nichts mehr zu erhalten habe.

Ihr Bruder sprach sich dagegen aus, da die Erbteilung im streitigen Verfahren zu erfolgen habe.

Dies sahen auch die Vorinstanzen so, da nach der Rechtsprechung die Bewertung sowie Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen keine Voraussetzungen für die Einantwortung darstellen.

Der OGH bleibt bei dieser Auffassung:

Durch die Anrechnung von Schenkungen verschieben sich – auch zur Rechtslage nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 – die Erbquoten nicht. Vielmehr führt sie lediglich einen Wertausgleich herbei. Aus diesem Grund spielt sie letztlich nur bei der Erbteilung eine Rolle, wenn es darum geht, welcher Erbe wie viel aus der Verlassenschaft erhalten soll.

Das Höchstgericht stellt klar, dass über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen ist. Differenzen über die Frage der Anrechnung einer Schenkung stehen auch einer Einantwortung nicht entgegen, vielmehr ist darüber im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.

OGH 2 Ob 100/22b (25.10.2022)




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