OGH: Rechtsanwaltsanwärter müssen Praxis überwiegend während der regulären Kanzleizeiten absolvieren
Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich kürzlich dazu, wie die Arbeitszeiten eines Rechtsanwaltsanwärters verteilt sein müssen, damit das Erfordernis der hauptberuflichen Verwendung (§ 2 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung – RAO) zur Eintragung als Rechtsanwalt erfüllt ist.
Im vorliegenden Fall wies die Rechtsanwaltskammer den Antrag einer Rechtsanwaltsanwärterin (RAA) ab, da nicht festgestellt werden konnte, ob sie im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche als RAA tätig war. Der Ausschuss hielt es nämlich nicht für glaubwürdig, dass eine RAA, die zwei oder drei Tage im Rahmen eines Dienstverhältnisses an einer Universität tätig sei, hauptberuflich als RAA ohne Beeinträchtigung durch diese Tätigkeit tätig gewesen sein soll.
Die Berufungswerberin machte geltend, dass die vom Ausschuss geforderte Verteilung der Arbeitszeit überwiegend während der Kanzleiöffnungszeiten weder von der RAO noch vom Arbeitszeitgesetz (AZG) gefordert werden. Ihre Nebentätigkeit an der Universität beeinträchtige die hauptberufliche Tätigkeit als RAA nicht. Nach dem Zweck des § 2 Abs 2 RAO komme es nämlich nicht auf die Anwesenheit, sondern auf die Verfügbarkeit und Überprüfbarkeit für den rechtsanwaltlichen Beruf an. Zudem würden moderne technische Kommunikationsmittel keine ständige körperliche Anwesenheit in der Kanzlei erfordern.
Der Berufung der RAA wurde vom OGH nicht Folge gegeben:
Wesentlich sei, dass die Berufungswerberin weitgehend nur an zwei Wochentagen während der üblichen Kanzleistunden in der Kanzlei ihrer Ausbildungsanwältin tätig war. Ungeachtet technischer Kommunikationsmittel ist nach Ansicht des OGH auch weiterhin am Erfordernis festzuhalten, dass zur Gewährleistung einer effizienten Ausbildung und Überwachung des Rechtsanwaltsanwärters die erforderliche Ausbildungszeit im Wesentlichen während der üblichen Kanzleiöffnungszeiten mit entsprechend intensivem persönlichen Kontakt mit dem Ausbildungsanwalt und eingebunden in den alltäglichen Kanzleibetrieb absolviert wird. Denn laut OGH ist die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt kein „Fern- bzw Selbststudium“, das man Tagesrandzeiten und an Wochenenden ableisten kann.
OGH 19 Ob 1/20s (27.08.2020)