OGH: Rechtsanwalt kann auf Ersatz einer Verbandgeldbuße geklagt werden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass ein Mandant in bestimmten Fällen eine gegen ihn verhängte Geldstrafe auf seinen Rechtsanwalt „überwälzen“ kann, wenn er von diesem falsch beraten wurde.
Über die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin wurde im Jahr 2018 eine Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verhängt, weil sich ihr Vorstand durch das Legen von Scheinrechnungen des Verbrechens der Untreue und des schweren Betrugs schuldig gemacht hatte.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft wegen mangelhafter Beratung unter anderem den (anteiligen) Ersatz der Verbandsgeldbuße. Zum einen habe ein Rechtsanwalt der Beklagten die Unbedenklichkeit der Scheinrechnungen bescheinigt. Darüber hinaus habe ihr die Beklagte nicht zur tätigen Reue (§ 167 Strafgesetzbuch – StGB) und zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung (§ 209a Strafprozessordnung – StPO) geraten. Wäre sie dahingehend beraten worden, hätte die Klägerin diese Möglichkeiten wahrgenommen, um die strafgerichtliche Verurteilung zu verhindern.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des die Verbandsgeldbuße betreffenden Teilbegehrens, weil gerichtlich verhängte Geldstrafen nicht ersatzfähig seien.
Der OGH kam zu einem teilweise anderen Ergebnis:
Nach der Rsp begründet der Strafanspruch des Staates keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, den der Täter im Regressweg überwälzen kann, weil er für sein strafwürdiges Verhalten alleine einzustehen hat.
Das steht dem Schadenersatzanspruch entgegen, soweit er sich auf die Fehlberatung im Zuge der Ausstellung der Scheinrechnungen stützt. Denn diese ändert nichts daran, dass der Vorstand der Klägerin davon unabhängig ein strafwürdiges Verhalten gesetzt hat und eine auf Verhaltensunrecht zugeschnittene Strafe verhängt wurde.
Sehr wohl möglich ist allerdings ein Ersatzanspruch, soweit er sich auf die unterbliebene Beratung über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue und der Kronzeugenregelung stützt. Denn das Argument, dass der Täter das Strafübel selbst spüren muss, gilt dabei nicht, weil der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck bringt, in bestimmten Fällen auf den Strafanspruch des Staates zu verzichten. Hier geht es um die Möglichkeit, die aus der Tat hervorgehenden Konsequenzen im Nachhinein zu beseitigen. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, einen Schadenersatzanspruch zu verneinen.