OGH: Realteilung des Erbrechts vor Einantwortung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Realteilung des Erbrechts vor Einantwortung unter Anrechnung von Schenkungen beschäftig.
Die Klägerin und die beiden Beklagten sind die Kinder und gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Erbantrittserklärungen wurden noch nicht abgegeben. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der zu je einem Drittel bestehenden Erbengemeinschaft unter Anrechnung von Schenkungen. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung. Die Klägerin möchte damit eine Versteigerung der Wohnung verhindern.
Das ist laut OGH zulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung entsteht eine schlichte Erbengemeinschaft bereits von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers. Zwar erfordert die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung, doch ändert dies nichts an der materiell-rechtlichen Stellung als Erbe.
Die Erbengemeinschaft kann durch Teilungsklage aufgehoben werden, wird aber erst nach der Einantwortung dinglich wirksam. Zu unterscheiden ist zwischen Real- und Zivilteilung. Wird das Erbrecht real geteilt, bedeutet dies eine Aufteilung des Erbrechts an sich in der Art, dass es sich für jeden Miterben auf bestimmte Nachlassgegenstände bezieht, die ihm ausschließlich zugewiesen werden. Gegenstand der Teilung ist also das auf den Erwerb der Sachen gerichtete Recht, nicht die Sachen selbst.
Die Realteilung des Erbrechts erfordert aber, dass ausreichend gleichartige und gleichwertige Sachen vorhanden sind, auf deren ausschließlichen Erwerb sich das geteilte Erbrecht beziehen kann. Wohnungseigentum steht dem nicht grundsätzlich entgegen.
Auch eine Anrechnung von Schenkungen (§ 755 ABGB) ist bereits im Wege der Teilungsklage zulässig, denn die Anrechnung verschiebt nicht die Erbquoten, sondern lediglich den Erbteil, also den Umfang der Vermögenswerte auf deren ausschließlichen Erwerb sich das Erbrecht bezieht.
Sofern die Anrechnung ergibt, dass die Beklagten nichts mehr aus der Verlassenschaft erhalten, weil sie bereits übermäßig durch Schenkungen bedacht wurden, so ist der Klägerin das Recht am Erwerb des gesamten Nachlasses zuzuweisen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob gleichartige Sachen vorhanden sind. Eine Teilung der Eigentumswohnung ist dann nicht mehr notwendig.