OGH: „Praktikum“ in Wahrheit Arbeitsverhältnis

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein unentgeltliches „Praktikum“ als Dienstverhältnis qualifiziert und dem Kläger ein angemessenes Entgelt zugesprochen. Dabei präzisierte er die Kriterien, nach denen ein Praktikum von einem Arbeitsverhältnis abzugrenzen ist.

Der Kläger des Ausgangsfall (Praktikant) absolvierte im Ausbildungszentrum des Beklagten (Arbeitgeber) eine Ausbildung zum medizinischen Masseur. Die Ausbildung enthielt neben theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten auch ein Berufspraktikum mit über 800 Einheiten. Im schriftlichen Ausbildungsvertrag vereinbarten sie, dass das Ausbildungsverhältnis unentgeltlich ist.

Der OGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt:

Das Praktikum (Volontariat) ist in erster Linie vom Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, geprägt und nicht hauptsächlich an den betrieblichen Erfordernissen und Zwecken des Betriebsinhabers orientiert. Zudem haben Praktikanten größere zeitliche Freiräume und sind charakteristisch gegenüber dem Betriebsinhaber ungebunden.

Ein Praktikum liegt regelmäßig nicht mehr vor, wenn der Praktikant einen anderen Arbeitnehmer ersetzt (Urlaubsvertretung) zeitlich gebunden, weisungsunterworfen und in die betrieblichen Abläufe eingegliedert ist.

Im Ausgangsfall führte der Kläger am ersten Tag des „Praktikums“ eine Probemassage durch. Ab dem zweiten Tag nahm der Beklagte keine Überprüfung der Tätigkeit des Klägers mehr vor, der ca 8 Massagen pro Tag durchführte. Der Kläger erhielt jeden Tag einen Dienstplan.

Der OGH bestätigte, dass die zeitliche Koordinierung mittels Dienstplans einem Praktikum nicht grundsätzlich entgegensteht. Auch die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht einem Lern- und Ausbildungscharakter nicht grundsätzlich entgegen. Wird aber gar keine Ausbildung durchgeführt und der Praktikant während der gesamten Dauer wie andere Arbeitnehmer eingesetzt, liegt ein Dienstverhältnis vor. Zudem zahlten die Kunden für Massagen des Klägers gleich viel wie für Massagen von sonstigen Arbeitnehmern des Beklagten. Dass es sich um einen Praktikanten handelte, wurde den Kunden auch nicht mitgeteilt.

Da nur für ein Ausbildungsverhältnis, nicht aber für das tatsächlich gelebte echte Arbeitsverhältnis Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, steht dem Kläger ein angemessenes Entgelt zu.

OGH 9 ObA 1 /23x (16.02.2023)





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