OGH: Pflichtteilsminderung im neuen Erbrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte die Voraussetzungen für den Ausschluss der Pflichtteilsminderung nach dem neuen Erbrecht klar.

Im Ausgangsfall enterbte die Verstorbene ihre Enkelin (ihr Sohn war bereits vorverstorben), weil sie sich im Zuge eines Streits zwischen ihrem Schwiegersohn und der Enkelin persönlich gekränkt fühlte. Aufgrund des Vorfalls hatten die beiden bis zum Tod der Erblasserin keinen Kontakt mehr. Lediglich auf Familienfeiern trafen sie zusammen, führten aber keine persönlichen Gespräche. Beide bemühten sich nicht um eine Kontaktaufnahme.

Die Enkelin klagte die Alleinerbin und machte ihren Pflichtteil geltend. Diese erwiderte, dass eine Enterbung ohne Enterbungsgrund in eine Pflichtteilsminderung (§ 776 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) umzudeuten sei.

Strittig war zuletzt vor dem OGH, welche Anforderungen an den beiderseitig unterbliebenen Kontakt zwischen Verstorbener und Enkelin zu stellen sind, damit eine Pflichtteilsminderung gerechtfertigt ist.

Gem § 776 Abs 1 ABGB kann der Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte gemindert werden, wenn nie oder während einer längeren Zeit vor dem Tod zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigtem kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Dieses Recht ist gem Abs 2 ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Zur alten Rechtslage, die noch auf ein „Ablehnen“ des Kontakts durch den Verstorbenen abstellte, verlangte der OGH einen vorangehenden Versuch der Kontaktaufnahme durch den Pflichtteilsberechtigten. Dies verlangt er zur neuen Rechtslage nun ausdrücklich nicht mehr.

Allerdings erfordert das „Meiden“ des Kontakts ein gewisses sanktionsbedürftiges Verhalten des Verstorbenen. Dies ist noch nicht der Fall, wenn lediglich kein Kontaktinteresse besteht und sich der Verstorbene bloß passiv verhält.

OGH 2 Ob 116/22f (06.09.2022)




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