OGH: Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG erfordert Schriftform
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Übertragung der Pflichten des Bauherrn an einen Projektleiter gem § 9 Abs 1 Baukoordinationsgesetz (BauKG) in analoger Anwendung des § 3 Abs 6 BauKG schriftlich erfolgen muss.
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger aufgrund eklatanter Verletzung von Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle schwer verletzt. Er fordert nun (auch) von der Zweitbeklagten, die Bauherrin war, Schadenersatz, weil sie ihre nach dem BauKG bestehenden Pflichten verletzt hat, Koordinatoren zu bestellen und für das Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsplans zu sorgen.
Diese wiederum wandte ein, dass sie ihre Pflichten gem § 9 Abs 1 BauKG der zur Projektleiterin bestellten Baugesellschaft übertragen habe. Dafür sei – entgegen der Behauptung des Klägers – keine Schriftform erforderlich gewesen.
Der OGH gab dem Kläger recht:
Das Schriftformerfordernis ist für Bestellung des Koordinators gem § 3 Abs 6 BauKG analog auf die Übertragung der Pflichten auf den Projektleiter gem § 9 Abs 1 BauKG anzuwenden. Denn dem Zweck des § 3 Abs 6 BauKG nach sollte die Schriftform einerseits der Beweissicherung dienen und „klare Verhältnisse“ schaffen. Dies gelte insbesondere im Interesse der geschädigten Arbeitnehmer.
Diese Klarheit würde unterlaufen, wenn der Bauherr seine Pflichten formlos auf einen Projektleiter übertragen könnte. Denn in diesem Fall bestünde genau das Risiko, dass § 3 Abs 6 BauKG verhindern soll, nämlich dass geschädigte Arbeitnehmer ohne sichere Grundlage entscheiden müssten, ob sie den Bauherrn oder den Projektleiter in Anspruch nehmen. Würde erst im Rahmen eines Prozesses geklärt werden, wer nun tatsächlich verantwortlich war, bestünde möglicherweise ein Verjährungsproblem.
Darin läge ein nicht erklärbarer Wertungswiderspruch in ein- und demselben Gesetz.