OGH: Örtliche Zuständigkeit nach Verstoß gegen Exekutionstitel

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ist der Erfolg der gegen den Exekutionstitel verstoßenden Handlung gem § 355 der Exekutionsordnung (EO) österreichweit eingetreten, so hat der Betreibende die Wahl, welches Bezirksgericht er als örtlich zuständig in Anspruch nimmt. Eine Ordination an den Obersten Gerichthof (OGH) ist nach der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) nicht mehr notwendig.

Die beiden verfahrensbeteiligten Parteien sind in Serbien ansässig. Nach dem vorangegangenen Titelverfahren wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der die verpflichtete Partei es zu unterlassen hat, ohne Zustimmung der betreibenden Partei Folgen bestimmter TV-Serien in Österreich zu senden oder im Internet zur Verfügung zu stellen. Da die verpflichtete Partei die besagte Folge über einen Live-Stream und über eine Streaming-Plattform ausstrahlte, beantragte die betreibende Partei eine Unterlassungsexekution nach § 355 EO.

Das Erstgericht sah sich als örtlich nicht zuständig. Das Rekursgericht hingegen sprach aus, dass das Erstgericht zuständig gewesen sei, da es sich um einen Wahlgerichtsstand nach § 5c Abs 3 der EO handelte. Der OGH erwog dazu:

Vor der GREx richtete sich die Exekution nach § 355 EO gem § 18 Z 4 EO nach dem Wohnsitz des Verpflichteten. Fehlte es allerdings an einem Wohnsitz im Inland, war von Amts wegen eine Ordination gem § 28 der Jurisdiktionsnorm (JN) an den OGH vorgesehen. Nach dem Inkrafttreten der GREx wurde in § 5c EO die Regelung über die örtliche Zuständigkeit bei einer Unterlassungsexekution neu gefasst. Danach richtet sie sich fortan grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten. Die Unterlassungsexekution nach § 355 EO kann jedoch auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist, womit ein Ordinationsantrag vermieden wird. Bestehen bei dieser Anknüpfung an den Ort der titelwidrigen Handlung mehrere Erfolgsorte, bestehen mehrere Wahlgerichtsstände. Ist für den Erfolgsort – bspw bei Begehung einer Internettat – das gesamte Bundesgebiet denkbar, kann die betreibende Partei das Exekutionsgericht im Inland frei wählen.

OGH 3 Ob 207/22w (15.12.2022)




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