OGH: Nur variable Personalkosten sind ersatzfähige, „frustrierte“ Kosten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob zusätzlich zum Verdienstentgang auch frustrierte Personalkosten schadenersatzfähig sind.
Im vorliegenden Fall besteht zwischen Kläger und einem Dritten ein „Architektur- und Ingenieursvertrag“ im Zusammenhang mit der Renovierung eines Luxushotels in Kroatien. Der Beklagte wurde aus einer Patronatserklärung in Anspruch genommen. Da sich die Fertigstellung des Projekts verzögerte und das Hotel erst 146 Tage verspätet öffnete, begehrte der Kläger Ersatz des Verdienstentgang aus dem Hotelbetrieb und zusätzlich die frustrierten Gehaltskosten für Angestellte, die er im berechtigten Vertrauen auf die Zusagen der Beklagten eingestellt hatte.
Der Kläger musste aufgrund einer gewerkschaftlichen Vereinbarung während des Zeitraums bis zur verspäteten Eröffnung den Arbeitnehmern Lohn zahlen. Grundsätzlich kann eine derartige Lohnfortzahlung einen ersatzfähigen frustrierten Aufwand darstellen. Dies gilt aber nur, wenn diese Kosten nicht ohnehin durch Zuspruch von Verdienstentgang abgegolten werden. Laut OGH sind bei der Berechnung des Verdienstentgangs auch jene entgangenen Einnahmen zu berücksichtigen, die zur Deckung der Fixkosten hätten herangezogen werden können.
Jedoch darf die Kombination von Ersatz frustrierten Aufwands und Verdienstentgang nicht zu einer über den verursachten Schaden hinausgehenden Bereicherung des Geschädigten führen. Außerdem wären die Personalkosten, soweit es sich um Fixkosten handelt, auch bei Vollbetrieb angefallen und sind daher keine frustrierten Kosten, sondern entsprechen dem Aufwand, den der Kläger auch bei fristgerechter Fertigstellung des Hotels hätte tragen müssen.
Anders ist es, wenn es sich bei den Personalkosten um variable Kosten handelt. In diesem Fall besteht sehr wohl ein Anspruch auf Ersatz jener (fiktiven) Erträge, die bei rechtzeitiger Fertigstellung für die Deckung der variablen Personalkosten hätten aufgewendet werden müssen.
OGH 6 Ob 47/20k (25.06.2020)