OGH: Nichtige Schlichtungsklausel im Arbeitsvertrag

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag nichtig ist, wenn nur der Dienstnehmer, nicht aber der Dienstgeber, verpflichtet ist, vor Anrufung eines Gerichts eine Schlichtungsstelle einzuschalten.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der Arbeitnehmer im Dienstvertrag dazu, sämtliche Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag vor Inanspruchnahme eines zuständigen Gerichts an eine Schlichtungsstelle heranzutragen. Für den Dienstgeber bestand eine derartige Klausel nicht. Der Vertrag enthielt auch keine Fristen, ab wann ein ordentliches Gericht angerufen werden kann.

Im Ausgangsverfahren klagte der Dienstnehmer den Dienstgeber ua auf Zahlung von Provisionen, sowie auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Der Kläger beruft sich dabei auf die Nichtigkeit der Schlichtungsvereinbarung. Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab.

Der OGH gab schließlich der außerordentlichen Revision des Klägers Folge:

Nach Ansicht des OGH ist die betreffende Klausel im Sinne des § 879 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gröblich benachteiligend und daher nichtig. Zunächst handelt es sich laut OGH bei der Klausel um eine standardisierte Formulierung.

Darüber hinaus biete der Vertrag keine Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung, dass auch der Arbeitgeber verpflichtet wäre, Ansprüche zunächst vor eine Schlichtungsstelle zu bringen. Dies führe aber dazu, dass ausschließlich für den Arbeitnehmer und damit einseitig die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert wird, weil allein der Arbeitnehmer vor Anrufung des Gerichts ein Schlichtungsverfahren einleiten muss. Auch würde die Durchsetzung von Ansprüchen verzögert, da erst das Schlichtungsverfahren abgewartet werde müsse.

Zudem sei keine Regelung hinsichtlich der Kostentragung enthalten. Wären die Kosten zunächst von jeder Partei selbst zu bezahlen, müsse der Dienstnehmer die Kosten vorschießen. Damit sei auch eine wesentliche Verteuerung für die Durchsetzung seiner Ansprüche verbunden.

OGH 9 ObA 47/20g (29.04.2021)




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