OGH: Neue Kündigungsbestimmung § 1159 ABGB verfassungswidrig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ersucht den Verfassungsgerichtshof (VfGH) um Aufhebung der neuen Kündigungsbestimmungen des § 1159 Abs 1 bis 4 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) idF BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben.

Gem § 1159 Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 ABGB können in Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 Arbeitsverfassungsgesetzes überwiegen, durch Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.

Der OGH hält diese Bestimmung aus zwei Gründen für verfassungswidrig:

Zum einen verstößt die Regelung gegen das Legalitätsprinzip (Art 18 Bundes-Verfassungsgesetz). Denn die Ausnahmebestimmung ist von der Auslegung unbestimmter Begriffe abhängig („Branchen“, „Überwiegen“ von „Saisonbetrieben“). Der OGH hatte bereits früher entschieden, dass die Kollektivvertragsparteien das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur deklarativ festhalten, nicht aber normativ festlegen können. Denn das „Überwiegen von Saisonbetrieben“ ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien. Die Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erfordert vielmehr das Erheben und Auswerten von entsprechendem Datenmaterial. Dabei genüge eine lediglich punktuelle Betrachtungsweise (etwa bezogen auf den Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses) nicht, weil ein „Überwiegen von Saisonbetrieben“ eine gewissere längere zeitliche Dimension erfordert. Diese Voraussetzungen können sich aber jederzeit – und für den Rechtsunterworfenen in nicht vorhersehbarer Weise – ändern.

Zudem widerspricht die Bestimmung dem Gleichheitssatz. Die Ermächtigung gilt nämlich für eine ganze Branche, wenn Saisonbetriebe überwiegen. Abweichende Kündigungsbestimmungen können daher auch für solche Betriebe zur Anwendung kommen, die zwar Teil dieser Branche sind, aber selbst gar keine Saisonbetriebe sind. Damit mangelt es aber an einer sachlichen Rechtfertigung für den Eingriff in die Kündigungsregelungen, da solche Betriebe eben nicht mit jenen Belastungen (Unsicherheiten) wie Saisonbetriebe zu kämpfen haben.

Über die Aufhebung der genannten hat sodann der VfGH zu entscheiden.

OGH 9 ObA 38/23p (14.02.2024)




Weitere Services