OGH: Minusstunden bei zu schnellem Arbeiten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers vertraglich mit der Erledigung der zugeteilten Aufgaben begrenzt, fallen durch ein zu schnelles Arbeiten verursachte Minusstunden in die Sphäre des Arbeitgebers.
Der Kläger war bei der Österreichischen Post AG als Zusteller beschäftigt (Gleitzeitmodell). Ihm wurde vor Dienstantritt gesagt, dass Zusteller vor Ende der 8-stündigen Arbeitszeit nach Hause gehen können, wenn sie ihre Zustellungen erledigt hätten. Der Kläger führte seine Zustellungen immer zügig durch und konnte daher meist eine Stunde früher gehen. Die dadurch entstandenen Minusstunden auf seinem Zeitkonto wurden immer weiter übertragen. Er übernahm auch zusätzliche Dienste für Kollegen, die jedoch nicht am Gleitzeitkonto erfasst wurden, sondern als Überstunden ausbezahlt wurden. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses wurden sämtliche Minusstunden in Abzug gebracht.
Der Kläger begehrte nun Zahlung der abgezogenen Minusstunden, weil er durchgehend arbeitsbereit und arbeitswillig gewesen ist, weshalb ihm gem § 1155 Abs 1 ABGB auch das Entgelt zustehe.
Nach § 1155 Abs 1 Satz 1 ABGB gebührt dem Dienstnehmer auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist.
Der OGH entschied im Sinne des Klägers:
Nach der Gleitzeitvereinbarung konnte der Kläger nur den Beginn seiner Arbeitszeit im Rahmen einer halben Stunde variieren. Das Ende der täglichen Arbeitszeit wurde durch die Zuteilung und vollständige Erfüllung der Aufgaben bestimmt und war somit vom Kläger grundsätzlich nicht beeinflussbar. Es kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er zu schnell gearbeitet hat. Außerdem wurden ihm vom Arbeitgeber keine anderen Aufgaben übertragen und ein Absitzen der Zeit in der Zustellbasis war ebenfalls nicht erwünscht. Es wurde dem Kläger daher keine Möglichkeit gegeben, allfällige aus seiner schnelleren Arbeitsweise resultierenden Minusstunden aufzuarbeiten.
Die Minusstunden sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.