OGH: Minderheitsgesellschafter sind als Verbraucher einzuordnen
Die Antragstellerinnen begehrten die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters auf Grundlage einer im Gesellschaftsvertrag einer Offenen Gesellschaft (OG) enthaltenen Schiedsklausel. Hintergrund ist ein Gesellschafterstreit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Da sich die Gesellschafter trotz eingebrachter Schiedsklage nicht auf die Person eines Schiedsrichters einigen konnten, wurde der Oberste Gerichtshof angerufen.
Der OGH erklärte sich jedoch für unzuständig. Nach der Zivilprozessordnung ist der OGH nur dann erstinstanzlich zur Bestellung eines Schiedsrichters berufen, wenn ausschließlich Unternehmer am Schiedsverfahren beteiligt sind. Ist hingegen auch nur ein Verbraucher Partei des Schiedsverfahrens, liegt die Zuständigkeit bei einem Landesgericht, in Wien beim Handelsgericht Wien.
Im konkreten Fall war entscheidend, wie die Gesellschafterstellung einer liechtensteinische Familienstiftung rechtlich einzuordnen ist. Der OGH stellte klar, dass auch ausländische Rechtsträger nach den Maßstäben des österreichischen Konsumentenschutzrechts zu beurteilen sind. Maßgeblich ist, ob sie tatsächlich unternehmerisch tätig sind.
Die Stiftung ist zwar Gesellschafterin der OG, jedoch lediglich Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis. Sie hat daher keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine solche Beteiligung lediglich eine Kapitalanlage dar und begründet keine Unternehmereigenschaft. Die Stiftung ist daher als Verbraucherin anzusehen.
Da der Gesellschaftsvertrag außerdem keine Bestimmung über den Sitz des Schiedsgerichts enthält, greift die gesetzliche Auffangzuständigkeit. Nach § 617 Abs 8 ZPO ist in diesem Fall das Handelsgericht Wien zuständig.