OGH: Mehrere Verfahren, aber nur eine Versicherungssumme
Handelt es sich um zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle, dann steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt.
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Deckung aus seiner Rechtsschutzversicherung für eine Leistungsklage gegen seine frühere Hausverwaltung. Hier wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich diese verpflichtete, für künftige Schäden aus ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin zu haften. Der Kläger argumentierte, dass die nunmehrige Zahlungsverweigerung der Hausverwaltung einen neuen Versicherungsfall geschaffen hat, woraus in Folge die Versicherungssumme erneut zur Gänze zur Verfügung stehen muss.
Die beklagte Versicherung erkannte die grundsätzliche Deckungspflicht an, wandte jedoch ein, dass es sich um einen Serienschaden handelt. Der Kläger hatte zuvor bereits in zwei früheren Verfahren gegen die Hausverwaltung sowie gegen ein von ihr beauftragtes Unternehmen geklagt – immer aufgrund derselben Pflichtverletzungen. Da die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, seien bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu bringen.
Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation und wiesen das Begehren des Klägers, die volle Versicherungssumme erneut in Anspruch zu nehmen, ab.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Maßgeblich ist, dass mehrere Versicherungsfälle als einheitlicher Lebensvorgang zu werten sind, wenn sie aus demselben Geschehensablauf resultieren. Die ursprüngliche Pflichtverletzung der Hausverwaltung war bereits Gegenstand früherer Verfahren. Die bloße Bestreitung der Kausalität durch die Hausverwaltung im neuen Verfahren begründet keinen eigenständigen Versicherungsfall, sondern stellt lediglich eine notwendige Kausalitätsprüfung dar.
Damit steht die Versicherungssumme für alle drei Verfahren nur einmal zur Verfügung. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.