OGH: Markenrecht kann Namensrecht vorgehen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Verwendung von Bestandteilen einer registrierten Marke dann unlauter ist, wenn die Streitparteien den gleichen Familiennamen verwenden und gleiche Produkte vertreiben.
Der Geschäftsführer der klagenden GmbH und der Alleingesellschafter der beklagten GmbH sind Brüder. Die Klägerin ist Eigentümer der Wortmarke „Szigeti“ (registriert 2006) und vertreibt Sekt- und Schaumweine. Die Beklagte ist seit 2020 Eigentümer einer Wortbildmarke, die „Norbert Szigeti“ enthält. Unter dieser Marke werden Sektprodukte vertrieben.
Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten die Verwendung der Wortbildmarke im geschäftlichen Verkehr mit Schaum- und Perlwein.
Der OGH bestätigte diese Ansicht:
Ein Markeninhaber hat gem § 10 Abs 1 Markenschutzgesetz (MaSchG) das Recht, anderen die Verwendung von mit der Marke gleichen und ähnlichen Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verbieten, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht. § 10 Abs 3 MaSchG sieht als Ausnahmetatbestand vor, dass einem Dritten nicht verboten werden kann, ihren eigenen Namen zu verwenden, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entspricht.
Unstrittig war, dass die Waren der beiden Parteien (Sekt) weitgehend ident waren. Unterschiedliche Etikettengestaltung beseitige auch die Verwechslungsgefahr nicht, weil der Wortbestandteil maßgeblich sei.
Zur Ausnahme nach § 10 Abs 3 MaSchG entschied der OGH, dass es bei der Verwendung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe liege, unlautere Motive insb Rufausbeutung zu vermuten. Der prioritätsjüngere Firmeninhaber müsse alles Zumutbare vorkehren, um die Verwechslungsgefahr auszuschalten. Die vollständige Übernahme der Wortmarke der Klägerin als prägenden Bestandteil der Produktbezeichnung sei unlauter, weil es gegenüber dem in Supermärkten angesprochenen Durchschnittskonsumenten zu einer Aufmerksamkeitsausbeutung der Marke komme. Auch habe sich die Marke vom eigentlichen Firmennamen entfernt und sich der klägerischen Marke angenähert.