OGH lässt Commerzialbank-Gläubiger erneut abblitzen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Ein weiteres Mal hält der Oberste Gerichtshof (OGH) Amtshaftungsansprüche von Gläubigern der Commerzialbank Mattersburg für unbegründet. Diesmal behandelte er vor allem die Haftung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB).

Die Klägerin war Kundin bei der Commerzialbank Mattersburg und verlor aufgrund des Insolvenzverfahrens ihr bestehendes Bankguthaben, ausgenommen der Zahlung aus der gesetzlichen Einlagesicherung. Sie verlangte von der Republik Österreich Schadenersatz, da die Finanzmarktaufsicht (FMA), die Nationalbank (OeNB), das Bundesministerium für Finanzen (BMF), die Staatsanwaltschaft sowie die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ihre Aufsichtspflichten verletzt hätten. Für die ersten vier Behörden hat der OGH bereits in einer früheren Entscheidung (1 Ob 21 22x) eine Haftung der Republik abgelehnt. So auch für die APAB:

Die Klägerin stützte ihren Anspruch (auch) auf § 16 Abs 1 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), das die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften regelt. § 16 Abs 1 APAG sieht eine allgemeine Amtshaftung des Bundes für die von Organen und Bediensteten der APAB in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zugefügt Schäden vor. Er enthält aber folgende Haftungseinschränkung: „Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.“ Laut OGH habe Gesetzgeber den Haftungsumfang in Reaktion auf frühere Entscheidungen des OGH in gleicher weise beschränkt, wie er dies bei der FMA tat. Hintergrund war es, eine Haftung für Schäden auszuschließen, die sich bloß als Reflexwirkung des Aufsichtsverhaltens im Vermögen Dritter auswirken.

Der OGH hielt den Gesetzeswortlaut für eindeutig und nahm auch nicht an, dass sich der Schutzzweck des § 16 Abs 1 APAG auch auf Vermögensschäden einzelner Gläubiger des geprüften Unternehmens erstreckt.

OGH 1 Ob 140/22b (12.10.2022)




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