OGH: Kündigung nach Erstattung einer Strafanzeige

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Auch Kirchen und Religionsgesellschaften sind den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Jedoch sind auf Unternehmen, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, die Bestimmungen des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), nicht anzuwenden.

Die Klägerin, eine Pastoralassistentin der römisch-katholischen Kirche, hatte nach eigenen Angaben Missstände im kirchlichen Bereich festgestellt und daraufhin Strafanzeige erstattet. Kurz darauf wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Kündigung wurde von ihr angefochten, da sie darin eine unzulässige Reaktion auf ihre Anzeige und einen Verstoß gegen das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) sowie gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) sah.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Nun wurde auch die außerordentliche Revision vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zurückgewiesen.

Der OGH stellte klar, dass auf Einrichtungen, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft dienen, bestimmte Regelungen des Arbeitsverfassungsrechts nicht anzuwenden sind, wenn sie mit deren Eigenart unvereinbar sind (§ 132 Abs 4 ArbVG). Die Tätigkeit der Klägerin betraf unmittelbar die Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten und begründete daher ihre Rolle als sogenannte „Tendenzträgerin“. Für solche Personen besteht kein Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG.

Die Klägerin machte geltend, sie ist wegen der Erstattung einer Strafanzeige gekündigt worden. Sie berief sich dabei auf den Schutz durch das HSchG sowie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Heinisch gegen Deutschland. Der OGH stellte jedoch fest, dass der sachliche Geltungsbereich des HSchG nur bestimmte Rechtsbereiche umfasst, nicht aber allgemeines Straf- oder Finanzrecht.

Auch der Verweis auf das EGMR-Urteil Heinisch half der Klägerin nicht, denn die dortige Entscheidung betraf kein Arbeitsverhältnis innerhalb einer Religionsgemeinschaft. Der OGH hielt fest, dass die Kirchenautonomie (Art 15 Staatsgrundgesetz (StGG)) und Religionsfreiheit (Art 9 EMRK) in diesem Fall vorrangig zu beachten sind. Eine Änderung dieser grundrechtlichen Abwägung durch nationale oder europäische Entwicklungen ist derzeit nicht ersichtlich.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig und wurde zurückgewiesen.

OGH 8 ObA 58/24y (27.02.2025)




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