OGH: Konkurrenzverbot auch bei fehlender Gewerbeberechtigung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 7 Angestelltengesetz (AngG) auch dann vorliegt, wenn der Dienstgeber für den betreffenden Geschäftszweig über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
Die Klägerin produziert und vertreibt Trocknungssysteme für Schuhe und Bekleidung. Der Beklagte war als leitender Angestellter für die Klägerin tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. 2014 gründete der Beklagte eine Gesellschaft, die Schuhtrockner produzierte und an eine der Hauptkundinnen der Klägerin lieferte. Erst 2016 wurde das Dienstverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten gelöst. Die Klägerin verfügte erst ab 2020 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Mechatronik einschließlich Zusammenbau von Trocknungsgeräten.
Die Klägerin begehrte Rechnungslegung und Zahlung der Erträge aus den Lieferungen aufgrund Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot. Der Beklagte wandte ein, dass sich die Klägerin darauf nicht stützen könne, da sie selbst aufgrund fehlender Gewerbeberechtigung nicht zur Ausübung des Geschäftsbetriebs berechtigt war.
Alle Instanzen gaben der Klägerin recht:
Gem § 7 AngG dürfen Angestellte ohne Bewilligung des Dienstnehmers „im Geschäftszweig des Dienstgebers“ weder für eigene noch für fremde Rechnung Handelsgeschäfte tätigen. Der „Geschäftszweig“ erfasst nur die vom Dienstgeber tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit. Der Zweck des Konkurrenzverbots schütze aber auch unbefugt ausgeübte Tätigkeiten des Dienstgebers, wenn dadurch eine Kaufmanneigenschaft nach § 1 AngG begründet wird. Der Kaufmannbegriff hängt nach der Rechtsprechung aber nicht von der der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften ab. Auch im Wettbewerbsrecht hängt ein Wettbewerbsverhältnis nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften ab. Dass ein Dienstgeber noch nicht über alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt, bedeutet auch nicht, dass er kein Interesse an der ungestörten Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs hat.