OGH: Keine Sicherheiten bei Prozesskosten nach Brexit

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Auferlegung einer Prozesskostensicherheit eines britischen Klägers auseinandergesetzt.

Der Kläger ist britischer Staatsbürger. Er verlangte von der Beklagten einen Betrag von 27.200 GBP und die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche künftig fällig werdende Ansprüche aus einem „agency cooperation agreement“ hafte. Die Beklagte beantragte indes, dass dem Kläger eine Sicherheitsleistung iHv EUR 30.000 für etwaige Prozesskosten (auktorische Kaution) auferlegt werden soll.

Das Erstgericht trug lediglich EUR 8.000 für die Prozesskostensicherheit auf. Das Rekursgericht hob den Erstbeschluss derart auf, dass es den Antrag der Beklagten zur Gänze abwies: Durch den Austritt von Großbritannien seien namhafte EU-Verordnungen wie die EuGVVO nicht mehr anwendbar. Dem Fall liege allerdings eine Gerichtsstandvereinbarung zugrunde, weswegen das Hager Gerichtsstands-Übereinkommen anwendbar und daher keine Prozesskostensicherheiten aufzuerlegen wären.

Der OGH erwog hierzu:

Der Beklagte führte hierzu aus, dass das Rekursgericht den § 57 Abs 2 Z 1a Zivilprozessordnung (ZPO) falsch anwende, da sich für case-law-Länder die tatsächliche Vollstreckungspraxis relevant ist eine neue Vollstreckungspraxis erst etablieren muss. Ist durch Staatsverträge nichts anderes festgesetzt, hat der ausländische Kläger gem § 57 Abs 1 ZPO auf Verlangen der Beklagten eine Sicherheit für Prozesskosten zu leisten. Gem Abs 2 braucht es aber eine solche Verpflichtung nicht, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten auferlegen würde, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt werden würde. Nach den Vorgaben des Haager Prozeßübereinkommen 1954 (HPÜ) ist der Kläger aufgrund der Vollstreckbarkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers von der Leistung der Prozesskostensicherheit befreit.

Offen blieb, ob wegen des Brexits die Verträge zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich vor EU-Beitritt wieder anzuwenden wären.

OGH 4 Ob 30/22y (29.03.2022)




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