OGH: Keine Repräsentation erbunwürdiger Ehepartner
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden: § 542 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.
Der Verstorbene hinterließ seine Ehefrau und fünf Kinder, wobei zwei davon gemeinsame Kinder mit der aktuellen Ehefrau sind und drei aus erster Ehe. Alle gaben Erbantrittserklärungen ab: die Ehefrau zu einem Drittel (§ 744 ABGB), die gemeinsamen Kinder zu je zwei Fünfzehntel und die Kinder aus erster Ehe zu je einem Fünftel. Sie brachten vor, dass die aktuelle Ehefrau erbunwürdig sei, weil sie dem Verstorbenen über mehrere Jahre hinweg schweres seelisches Leid zugefügt hatte. Sie waren außerdem der Ansicht, dass der dadurch freiwerdende Teil allen Kindern zu gleichen Teilen zufällt, weil es nach § 542 ABGB keine Repräsentation der Ehegattin gibt.
Der OGH beschäftigte sich in der Revision eingehend mit der Auslegung des § 542 ABGB und schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur an:
§ 542 ABGB ist vor dem Hintergrund des bei der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Repräsentationssystems zu verstehen und soll zu keiner Ausweitung des Kreises der gesetzlich Erbberechtigten und zu keiner Ausdehnung des Eintrittsrechts führen. Die Vorgängerbestimmung fingierte ein Vorversterben des erbunwürdigen Ehegatten, womit klar wurde, dass der Gesetzgeber keine – im Gesetz ansonsten nicht vorgesehene - Repräsentation des erbunwürdigen Ehegatten durch dessen Nachkommen einführen wollte. Da das Vorversterben eines gesetzlichen Erben nach allgemeinen Regeln nur innerhalb des Parentelensystems, nicht aber beim Ehegatten zu einer Repräsentation durch die Nachkommen führen würde, kann im Rahmen des § 542 ABGB nichts anderes gelten.
Es kommt daher zu keiner Repräsentation des erbunwürdigen Ehegatten.