OGH: Keine Haftung des Treugebers für Stammeinlage

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) lehnt eine grundsätzliche unmittelbare Haftung des Treugebers für die ausständige Stammeinlage ab. Sie besteht nur in Ausnahmefällen.

Der Entscheidung lag folgendes Konstrukt zu Grunde: WK und JP gründeten über einen Treuhänder in Großbritannien die M Limited (M Ltd.), die ihren tatsächlichen Hauptverwaltungssitz in Österreich hatte. Zweck dieser Konstruktion war die Vermeidung höherer Gründungskosten und der Haftung einer GmbH. Die Eintragung ins österreichische Firmenbuch wurde nicht genehmigt. Daraufhin gründete die M Ltd. eine GmbH nach österreichischem Recht (M GmbH), deren einzige Gesellschafterin die M Ltd. war. Die M Ltd. zahlte dabei die notwendige Hälfte des Stammkapitals von EUR 17.500 ein. Die Ltd. fungierte dabei als Treuhänderin für WK und JP. Die eingezahlte Stammeinlage entspricht der Vereinbarung nach jeweils die Hälfte jeder der beiden 50%igen Stammeinlage. JP war alleiniger eingetragener Geschäftsführer, WK aber faktischer Geschäftsführer.

Die M Ltd. wurde 2018 aus dem englischen Register gelöscht. Über das Vermögen der M GmbH wurde 2019 das Konkursverfahren eröffnet. Die Masseverwalterin klagte die Verlassenschaft des mittlerweile verstorbenen WK auf Zahlung des ausständigen Teils seiner Stammeinlage in Höhe von EUR 8.750. Es liege eine offenkundige Umgehung vor, da der Haftungsfonds für Gläubiger möglichst geringgehalten werden sollte. Ein Treugeber solle dabei nicht bessergestellt werden, als ein direkt beteiligter Gesellschafter. 

Die unteren Instanzen bejahten eine unmittelbare Haftung analog § 63 Abs 1 GmbHG.

Den OGH überzeugte diese Ansicht nicht:

Er wies zunächst auf die Trennung zwischen Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis hin. Aus dem bloßen Umstand eines Treuhandverhältnisses sei keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. Für die Zwecke der Sicherstellung der Kapitalaufbringung (§ 63 Abs 1 GmbHG) kommt es auch nicht auf eine mitbeherrschende Rechtsposition an. Eine ausnahmsweise Haftung kommt nur in Betracht, wenn die Zwischenschaltung des Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken diente, insbesondere wenn der Treuhänder von vornherein nicht über die notwendigen Mittel zur Aufbringung der Stammeinlage verfügt. Diese Voraussetzungen lagen allerdings nicht vor.

OGH 6 Ob 31/22k (25.01.2023)




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