OGH: Keine Haftung der RAK für verlorene Mandantengelder

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Pflicht der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder nicht dem Schutz der Mandanten dient.

Im Ausgangsfall hatte der Rechtsanwalt der Klägerin eine für sie bestimmte Zahlung ihres damaligen Prozessgegners nicht auf ein Fremdgeldkonto (Anderkonto), sondern auf das persönliche Kanzleikonto gebucht. Das Geld wurde von ihm für eigene Zwecke verbraucht und schließlich das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet.

Die Klägerin verlangte von der Rechtsanwaltskammer Schadenersatz. Diese habe pflichtwidrig eine Beaufsichtigung des Rechtsanwalts hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtung, für Mandantengelder Fremdgeldkonten zu führen, unterlassen.

Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab.

Auch der OGH sah keine Grundlage für den Anspruch:

Gem § 23 Abs 2 zweiter Satz der Rechtsanwaltsordnung (RAO) obliegt der Kammer ua die „Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder“. Die Rechtsprechung des OGH sieht diese Aufsicht „nur“ als programmatischen Auftrag an die zuständigen Organe der Rechtsanwaltskammer, auf dessen Durchsetzung niemand einen Rechtsanspruch hat. Es handelt sich um kein Schutzgesetz (§ 1311 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) zugunsten des Mandanten eines Rechtsanwalts.

So hat die Rechtsanwaltskammer die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und zu vertreten. Die nachfolgend demonstrativ aufgetragenen Pflichten, insbesondere die Überwachungspflicht, konkretisieren bloß dieses allgemeine Gebot. Schon das legt nahe, dass die Bestimmung nicht auch dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Mandanten dient. Zudem enthalten weder die RAO noch die Berufsausübungsrichtlinien (RL-BA) konkretere Bestimmungen der Überwachungspflicht, wie zB Kontrollmaßnahmen und (mit Ausnahmen) konkret zu überprüfende Rechtsanwaltspflichten. Auch unterscheidet sich die allgemeine Aufsichtspflicht stark von der konkreten Kontrollpflicht des § 23 Abs 6 RAO (im Zusammenhang mit Treuhandschaften).

OGH 1 Ob 165/22d (27.01.2023)




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