OGH: Keine Enteignung bei Ausweisung als Hochwasser-Gefahrenzone
Die bloße Ausweisung eines Grundstücks als Gefahrenzone für ein 100-jährliches Hochwasser sowie als rot-gelber Funktionsbereich im wasserrechtlichen Gefahrenzonenplan sind laut Oberstem Gerichtshof (OGH) kein Eingriff in das Eigentumsrecht.
Im Ausgangsfall wurde für Grundstücke der Antragstellerin (Widmung als Landwirtschaftsflächen) ein Gefahrenzonenplan (§ 42a Abs 2 Wasserrechtsgesetz – WRG) erstellt. Dieser weist die Flächen als HQ 100-Gefahrenzone (nicht vor 100-jährlichem Hochwasser geschützt) und als rot-gelb schraffierten Funktionsbereich (§ 10 Abs 2 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung) aus. Letzteres bedeutet, dass die Bereiche Überflutungsflächen umfassen, die für den Hochwasserabfluss bedeutsam sind oder ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser haben.
Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Entschädigungsantrag. Aufgrund der Ausweisung im Gefahrenzonenplan könne das Grundstück nicht oder nur sehr eingeschränkt als Bauland gewidmet werden. Schon aufgrund dieser Ausweisung sei daher eine Wertminderung bewirkt. Es komme aufgrund dieser im Interesse der Allgemeinheit erfolgten Eigentumsbeschränkung zu einer materiellen Enteignung, weshalb ihr aufgrund dieses „Sonderopfers“ verfassungsrechtlich eine angemessene Entschädigung zustehe.
Sowohl die unteren Instanzen als auch der OGH gaben dem Antrag nicht statt.
Laut OGH handle es sich beim Gefahrenzonenplan gem § 2 Abs 1 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung lediglich um Fachgutachten. Diese bewerten die Flächen anhand von bestimmten, sich schon aus der Natur ergebenden Eigenschaften. Es werden also nur die in natura bestehenden Eigenschaften planlich dargestellt. Insbesondere deshalb, aber auch aufgrund der Rechtsnatur als „Fachgutachten“ kommt einem Gefahrenzonenplan keine normative Wirkung zu.
Die „normative Umsetzung“ erfolge erst durch das Raumordnungsrecht der Bundesländer. Erst dadurch komme es zu Ausübungsbeschränkungen des Eigentumsrechts.