OGH: Keine einstweilige Verfügung für verwaltungsrechtlichen Entschädigungsanspruch

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden kann, wenn der zu sichernde Anspruch ausschließlich im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden kann und kein gerichtlicher Exekutionstitel vorliegt.

Mehrere Liegenschaftseigentümer beantragten eine einstweilige Verfügung gegen eine Bauträgerin. Hintergrund war eine Entscheidung des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts, die es der Bauträgerin erlaubte, Arbeiten auf dem Grundstück der Antragsteller durchzuführen. Nach Abschluss der Arbeiten sollte der ursprüngliche Zustand soweit wie möglich wiederhergestellt werden.

Die Antragsteller argumentierten jedoch, dass eine vollständige Wiederherstellung nicht möglich sei, da Bäume, Sträucher und Pflanzen durch das Ausgraben und Wiederanpflanzen nicht überleben würden. Sie fürchteten finanzielle Schäden und bezweifelten, dass die Bauträgerin aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage eine spätere Entschädigung nicht leisten könne.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Rechtsweg unzulässig sei, weil der geltend gemachte Anspruch im Verwaltungsverfahren durchzusetzen sei. Das Landesgericht Linz als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ aber den Revisionsrekurs zur Klärung der Rechtslage zu.

Der OGH erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, jedoch unbegründet. Eine einstweilige Verfügung kann nur für Ansprüche erlassen werden, die auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind. Dies gilt auch dann, wenn eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorliegt, ein Exekutionstitel muss jedoch bereits bestehen.

Im vorliegenden Fall ist der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs 6 Oö BauO ausschließlich bei der Baubehörde geltend zu machen.

Da die Antragsteller weder einen durchsetzbaren Exekutionstitel noch eine gerichtliche Zuständigkeit nachweisen konnten, war eine einstweilige Verfügung nicht zulässig. Der OGH bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanzen.

OGH 3 Ob 228/24m (22.01.2025)




Weitere Services