OGH: Keine einstweilige Aussetzung von Kapitalmaßnahmen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies einen Antrag auf einstweilige Aussetzung von Kapitalmaßnahmen einer börsennotierten Europäischen Aktiengesellschaft (SE) ab.
Der Ausgangssachverhalt war wie folgt: Eine in Russland ansässige Limited hielt 27,78% der Anteile und hatte damit eine Sperrminorität an einer österreichischen SE. Wirtschaftlicher Eigentümer der russischen Limited war eine gem der EU-Sanktionsverordnung 2014 (Verordnung (EU) Nr. 269/2014) sanktionierte Person. Um die Einflussmöglichkeiten dieser Person zu beenden, wurde die Limited von der Teilnahme an zwei Hauptversammlungen ausgeschlossen und keine Dividende ausgeschüttet.
2023 wurden auf einer Hauptversammlung zudem mehrere Beschlüsse gefasst (siehe dazu im Detail OGH 6 Ob 215/23w Rn 7). Im Kern umfassen diese Beschlüsse eine Ausschüttung von EUR 9,05 pro Aktie an Mitteln aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, wobei die Aktionäre ein Wahlrecht haben, diese Ausschüttung anstelle einer Geldzahlung in Form neuer Aktien zu erhalten. Die SE wird aufgrund der EU-Sanktionsverordnung 2014 kein Angebot für neue Aktien in Bezug auf die von der russischen Limited gehaltenen Anteile erstatten. Je nach Wahl der Aktionäre kann die Limited dadurch ihre Sperrminorität verlieren.
Gegen diese Hauptversammlungsbeschlüsse brachte die Limited eine Anfechtungsklage (§ 195 ff Aktiengesetz - AktG) ein und wollte eine einstweilige Verfügung gegen die Durchführung der Kapitalmaßnahmen erwirken.
Alle Instanzen wiesen den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Nach Ansicht des OGH mangelte es an einem drohenden, unwiederbringlichen Schaden der Gesellschaft (§ 42 Abs 4 GmbH-Gesetz [analog]) bzw der russischen Limited (§ 381 Z 2 Exekutionsordnung – EO), insbesondere aus folgenden Gründen:
Im Falle einer erfolgreichen Klage im Hauptverfahren erhält die Limited ihre Sperrminorität zurück, weil die aus den bekämpften Beschlüssen resultierenden Kapitalmaßnahmen rückführbar sind. Auch der Wertverlust des Gesamtaktienpakets, das Sperrminorität vermittelt („Kontrollprämie“), ist im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren nur ein zeitweiliger Verlust, der zudem in Geld ausgleichbar ist.
Zwar kann die Limited bis zur Nichtigerklärung der Kapitalmaßnahmen mangels Sperrminorität keine Folgebeschlüsse mehr verhindern. Da eine Rückabwicklung nur ex nunc erfolgt, wären Satzungsänderungen oder Kapital- oder Umgründungsmaßnahmen stets wirksam. Insbesondere Strukturveränderungen könnten aufgrund des firmenbuchrechtlichen Bestandschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem OGH genügten aber nur bloß theoretisch denkbare Maßnahmen ohne konkrete Tatsachen nicht. Zudem sah der OGH nicht, inwieweit dabei ein nicht in Geld ausgleichbarer Schaden entstehen kann.