OGH: Keine Amtshaftung bei unterbliebenem Einstellungsantrag

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Unterbleibt ein Einstellungsantrag nach § 108 Strafprozessordnung (StPO), so kann ein zu Unrecht Angeklagter keinen Schadenersatz aus Amtshaftung geltend machen.

Im Ausgangsfall verlangte der Kläger Schadenersatz von der Republik Österreich für entstandene Verteidigungskosten, weil die Justiz gegen ihn gesetzwidrig ein – mit Freispruch beendetes – Strafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gegen ihn geführt habe.

Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab.

Der OGH bestätigte diese Entscheidungen:

Gem § 2 Abs 2 Amtshaftungsgesetz (AHG) besteht kein Anspruch aus Amtshaftung, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde hätte abwenden können (Rettungspflicht). Der Begriff des „Rechtsmittels“ ist dabei extensiv auszulegen und umfasst alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel, sowie auch alle anderen Rechtsbehelfe.

Die Rettungspflicht betrifft auch den Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gem § 108 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts keine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist.

Beim Einstellungsantrag nach § 108 StPO handelt es sich um ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG. Er bietet dem Beschuldigten die Möglichkeit, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vom Gericht kontrollieren zu lassen. Erscheint ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, ist das Verfahren einzustellen. Es handelt sich um keine Ermessensentscheidung.

Das Stellen eines Einstellungsantrags ist außerdem nicht deswegen unzumutbar, weil es der „Verteidigungsstrategie“ widersprochen hätte. Auch ein allenfalls bewirkter Konflikt mit der entscheidenden Behörde wäre jedenfalls hinzunehmen. 

OGH 1 Ob 22/23a (21.03.2023)




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