OGH: Kein Versicherungsfall bei Verschieben eines Segelflugzeugs
Der Oberste Gerichtshof (OGH) nahm Stellung zum Risikoausschluss in Haftpflichtversicherungen bezüglich Schäden aus der Verwendung von Luftfahrzeugen.
Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Haushalts- und Eigenheimversicherungsvertrag, der eine Privathaftpflichtversicherung inkludiert. Die Ehefrau des Klägers ist mitversicherte Person. Der Versicherung liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009 idF 2012) zugrunde. Gem deren Art 7 besteht ein Risikoausschluss für „Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten“.
Die Ehefrau des Klägers half diesem beim Rangieren des Segelflugzeugs des Klägers und verschob das Segelflugzeug dabei händisch im Hangar. Dadurch bekam die Haube einen Sprung.
Der Kläger begehrte nun von der Beklagten als Haftpflichtversicherer die Zahlung für den dabei eingetretenen Schaden.
Strittig war, ob das Verschieben des Flugzeugs im Hangar eine „Verwendung eines Luftfahrzeugs“ ist und vom Risikoausschluss umfasst ist.
Der OGH war auf der Seite der Versicherung und übernahm die Wertungen aus ähnlichen Fällen mit Kraftfahrzeugen:
Die Gefährdungshaftung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) benutzt die zum Eisenbahn- und Kraftfahrzeuge-Haftpflichtgesetz (EKHG) wortgleiche Umschreibung der Haftungsvoraussetzungen („beim Betrieb“). Es wurden daher für die Frage, wann ein Luftfahrzeug in Betrieb ist, die gleichen Kriterien angewendet, sodass dann kein Betrieb vorliegt, wenn alle nach dem Flughandbuch vorgesehenen Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden und das Luftfahrzeug auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt ist.
Dagegen ist das „Verwenden“ ein weiter gefasster Begriff als der des „Betriebs“ und umfasst die Verwendung des Kraftfahrzeugs (oder Luftfahrzeugs) schlechthin. Der Risikoausschluss soll jedes spezifische mit der Verwendung eines Luftfahrzeugs bestehende Risiko ausschließen.
Da ein Segelflugzeug mangels Motors nur durch Krafteinwirkung von außen bewegt werden kann und dabei auch die Parksicherung entfernt werden muss, wurde das Segelflugzeug daher im Sinne des Risikoausschlusses verwendet.
OGH 7 Ob 33/23p (19.04.2023)