OGH: Kein Schockschadenersatz bei Flugzeugabsturz ins Wohnhaus

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof setzte sich damit auseinander, ob eine psychische Beeinträchtigung nach massiver Sachbeschädigung – konkret durch den Absturz eines Kleinflugzeugs in ein Wohnhaus – ersatzfähig ist.

Am 31. Juli 2022 stürzte ein vom Erstbeklagten gesteuertes und vom Zweitbeklagten gehaltenes Kleinflugzeug in das Dach des Einfamilienhauses der beiden Kläger. Diese befanden sich zum Unfallzeitpunkt nicht zu Hause. Das Haus wurde so schwer beschädigt, dass es für rund sechs Monate unbewohnbar war. Beide Kläger erlitten psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert, da sie sich vorstellten was passieren hätte können, wenn sie zum Unfallzeitpunkt zuhause gewesen wären. Zudem hatten sie existenzielle Ängste wegen der Schäden am Haus.

Die Kläger forderten jeweils über EUR 19.000 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen. Die Beklagten entgegneten, dass ein Schockschaden nur bei Verlust naher Angehöriger oder unmittelbarer Unfallbeteiligung ersatzfähig sei, was hier nicht zutreffe.

Das Erstgericht erkannte die psychische Belastung an und sprach den Klägern Schmerzengeld in reduzierter Höhe zu. Es beurteilte den Absturz als außergewöhnliches traumatisches Erlebnis, das das zuerkannte Schmerzengeld rechtfertige.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten großteils Folge. Die Kläger seien am Unfall nicht unmittelbar beteiligt gewesen, da sie nicht vor Ort waren und kein Angehörigenverhältnis zu den Verletzten bestehe. Auch die massive Beschädigung des Hauses begründe keine Sonderbeziehung, die einen Schockschaden rechtfertigen könne.

Der OGH bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts:

Schockschäden seien bisher nur bei sehr engen persönlichen Beziehungen (etwa bei Tötung oder schwerster Verletzung naher Angehöriger) oder bei unmittelbarer Unfallbeteiligung eines Dritten ersatzfähig sind. Eine bloße Sachbeschädigung – selbst wenn sie gravierend und im höchstpersönlichen Bereich erfolgt – genügt nicht, um psychische Folgeschäden ersatzfähig zu machen. Die Vorstellung, was hätte passieren können, zählt nach Ansicht des OGH zum allgemeinen Lebensrisiko und begründet keinen Anspruch.

OGH 2 Ob 12/25s (25.03.2025)




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