OGH: Kein Räumungsanspruch gegen alleinutzenden Miteigentümer bei bloßem Wunsch, das Haus zu vermieten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass der bloße Wunsch, eine gemeinschaftliche Sache zu vermieten, kein konkreter Gebrauchswunsch zur Sachbenützung ist und einen übermäßigen Gebrauch der Sache durch einen der Miteigentümer nicht rechtswidrig macht.

Im Ausgangsfall waren die Streitteile zu je ¼ ideelle Miteigentümer einer Liegenschaft samt darauf errichtetem Einfamilienhaus, das vom Beklagten alleine bewohnt wurde. Die Kläger hatten gegen diese Benützung „vorerst“ keinen Einwand, beabsichtigten aber nunmehr, das Haus zu vermieten. Daher begehrten sie die Räumung durch den Beklagten wegen titelloser Benützung. Der Beklagte entgegnete, er würde das Haus aus dem Titel seines Miteigentums bewohnen.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und ließ die ordentliche Revision zu der Frage zu, ob die übrigen Miteigentümer ab dem Widerruf der bisherigen faktischen Gebrauchsordnung berechtigt seien, vom allein nutzenden Miteigentümer die Räumung der Sache zu verlangen.

Laut OGH ist zunächst zwischen einem Anspruch auf Räumung wegen titelloser Benützung einerseits und auf Benützungsentgelt andererseits zu unterscheiden.

Die alleinige oder übermäßige Benützung der gemeinsamen Sache durch einen der Miteigentümer ist grundsätzlich rechtmäßig, solange dies nicht auf den Widerstand eines anderen Miteigentümers stößt. Dieser Widerstand eines Miteigentümers macht den übermäßigen Gebrauch allerdings nur unter der Voraussetzung rechtswidrig, dass ein tatsächlicher Gebrauch oder ein konkreter Gebrauchswunsch zur Sachbenützung besteht. Der bloße Wunsch, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten, erfüllt diese Voraussetzung laut OGH nicht.

Daher liegt ohne Beanspruchung einer konkreten Sachbenützung kein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte und keine titellose Benützung der gemeinsamen Sache vor. Die Räumungsklage wurde daher abgewiesen. Die Kläger haben lediglich Anspruch auf Benützungsentgelt.

OGH 4 Ob 162/20g (20.10.2020)




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