OGH: Kein Kündigungsrecht der Versicherung bei bloßer Gesamtrechtsnachfolge
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der Eigentum an einer Liegenschaft teils im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Übergabevertrag und teils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbgang oder Erbschaftskauf) erwirbt, kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zusteht. Die Entscheidung schafft Klarheit in einer bislang umstrittenen Frage und bestätigt die restriktive Auslegung des Kündigungsrechts bei Eigentumswechsel.
Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst Miterbin nach ihrem verstorbenen Vater und erwarb später sämtliche Anteile an der versicherten Liegenschaft durch Übergabe, Erbschaftskauf und ein Erbteilungsübereinkommen mit ihren Schwestern. Nachdem sie Alleineigentümerin geworden war, kündigte sie die bestehende Sachversicherung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung nicht und stellte eine neue Polizze aus. Die Klägerin begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Versicherungsvertrag mit Wirkung ab 1. November 2023 beendet sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, dass das Kündigungsrecht gemäß § 70 Abs 2 VersVG hier nicht besteht. Diese Regelung räumt dem Erwerber einer versicherten Sache bei Eigentumsübertragung nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein Kündigungsrecht gegenüber dem Versicherer ein. Der OGH bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass Erwerbe durch Erbschaft, Erbschaftskauf oder Erbteilungsvereinbarung als Gesamtrechtsnachfolge gelten, welche keinen Veräußerungstatbestand im Sinne der §§ 69, 70 VersVG begründen. Eine analoge Anwendung des Kündigungsrechts lehnte der OGH ausdrücklich ab, da keine planwidrige Lücke im Gesetz vorliegt. Eine analoge Anwendung scheitert daran, dass die zugrunde liegende Interessenlage bei der Gesamtrechtsnachfolge eine andere ist als jene, die den §§ 69, 70 Abs 2 VersVG zugrunde liegt und spezifisch auf die Einzelrechtsnachfolge ausgerichtet ist.
Das Ziel des § 70 Abs 2 VersVG, dem Erwerber durch Einzelrechtsnachfolge Wahlfreiheit beim Versicherungsschutz zu gewähren, sei nicht ohne Weiteres auf Erben übertragbar, da diese kraft Gesetzes in sämtliche Rechtsverhältnisse des Verstorbenen eintreten. Eine analoge Anwendung würde daher den klaren Regelungswillen des Gesetzgebers unterlaufen.