OGH: Kann der beschenkte Enkel Anrechnungsberechtigter sein?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nimmt ein konkret Pflichtteilsberechtigter einen Geschenknehmer wegen einer nicht ausreichenden Verlassenschaft in Anspruch, dann ist der belangte Beschenkte grundsätzlich selbst nicht anrechnungsberechtigt. Er kann nicht gegen den Pflichtteilskläger einwenden, dass dieser selbst beschenkt wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bejahte nun aber eine analoge Anwendung des § 783 ABGB auf alle in Anspruch genommenen Geschenknehmer.

Der 2020 verstorbene Erblasser schenkte seinem Enkelsohn im Jahr 2015 eine Liegenschaft. Der pflichtteilsberechtigten Tochter räumte der Erblasser schenkungsweise ein Wohnrecht an einem Einfamilienhaus ein. Die überschuldete Verlassenschaft wurde der Witwe dann an Zahlungsstatt überlassen. Die klagende pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers nimmt nun den beschenkten Enkel des Erblassers (ihren Sohn) in Anspruch und fordert die Zahlung von EUR 60.000.

Nach § 789 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer des Verstorbenen die Zahlung eines Fehlbetrags verlangen, insoweit die Verlassenschaft zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht. 

Der Beklagte wendete dagegen ein, dass auch der Wert der an die Klägerin gemachten Schenkung (ein Wohnrecht an einem Einfamilienhaus) hinzu- und anzurechnen sei.

Eine direkte Anwendung des § 783 ABGB, der regelt, wer die Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung begehren kann, scheidet jedoch aus, da der beklagte Enkel nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren der pflichtteilsberechtigten Tochter dennoch ab und nahmen an, dass der nur abstrakt pflichtteilsberechtigte Beklagte in analoger Anwendung des § 783 ABGB die Hinzu- und Anrechnung der an die Klägerin gemachten Schenkung begehren könne.

Der OGH schloss sich dieser Meinung an.

Nimmt ein konkret Pflichtteilsberechtigter einen vom Wortlaut des § 783 ABGB nicht erfassten Geschenknehmer wegen einer nicht ausreichenden Verlassenschaft in Anspruch, dann ist der belangte Beschenkte in analoger Anwendung ebenfalls zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert. Er kann somit gegen den Pflichtteilskläger einwenden, dass sich dieser selbst eine andere Schenkung anrechnen lassen muss.

OGH 2 Ob 100/23d (25.07.2023)





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