OGH: Ist ein Vermächtnis über ein Besitznachfolgegut wirksam?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei der Besitznachfolge vereinbaren alter und neuer Eigentümer, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung an den Besitznachfolger fällt oder dass zumindest die Verpflichtung besteht, das Eigentum zu übertragen.

Der 2021 kinderlos verstorbene Erblasser erhielt von seinem Vater mit Betriebs- und Hofübergabevertrag 1994/1995 mehrere Liegenschaften in der Absicht übergeben, diese ungeteilt auf die folgende Generation zu übertragen. Daher wurde auch vereinbart, dass der Erblasser unwiderruflich testamentarisch sicherzustellen habe, dass im Fall der Kinderlosigkeit seine Schwester, die Beklagte, die von ihm übernommenen Liegenschaften erben solle. Der Erblasser kaufte 1997 mit finanziellen Mitteln seines Vaters eine weitere Liegenschaft, um einen Jagdeinschluss mit den übrigen Flächen zu verbinden.

Der Erblasser setzte mit Testament die Beklagte als Alleinerbin ein und zu Gunsten des Klägers ein Legat über die mit Betriebs- und Hofübergabevertrag überlassenen sowie die 1997 erworbenen Liegenschaften aus. Die Verlassenschaft wurde der Beklagten aufgrund des Testaments rechtskräftig eingeantwortet.

Mit seiner Legatsklage begehrte der Kläger von der Beklagten, in die Einverleibung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften einzuwilligen und diese herauszugeben. Die Beklagte wandte ein, der Übergabevertrag enthalte ein Besitznachfolgerecht zu ihren Gunsten.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der 1997 erworbenen Liegenschaft statt. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.

Der Erblasser war im Fall der Kinderlosigkeit verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beklagte erbt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt diese Vereinbarung einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Das von der Beklagten erworbene Recht wurzelt in dem zwischen dem Erblasser und seinem Vater abgeschlossenen Betriebs- und Hofübergabevertrag. Eine legatarische Verfügung über eine Liegenschaft, die unter eine Nacherbschaft fällt, ist nach der Rechtsprechung wirkungslos, weil der Vorerbe insoweit von Todes wegen nicht wirksam verfügen kann. Selbiges gilt auch für die Besitznachfolge.

Im Ergebnis hat daher die Beklagte mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Nachlass des Erblassers erworben.

OGH 2 Ob 246/23z (23.04.2024)




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