OGH: Ist ein Erdrutsch in der Sturmversicherung versichert?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte, welche Erdbewegungen unter den Begriff „Erdrutsch“ zu subsumieren sind.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016), die auch das Risiko des Erdrutsches abdecken, zu Grunde liegen. Sie lauten auszugsweise:
„Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. Versichert sind Schäden,
a) die durch unmittelbare Einwirkung von:
- Erdrutsch
entstehen. Nicht versichert sind Schäden […]:
d) durch Bodensenkung;“
Im Jahr 2018 zeigten sich nach einem Starkregenereignis erste Anzeichen von Rissbildung am Wohngebäude des Klägers. Die gegenständlichen Schäden am Gebäude des Klägers sind auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen. Darunter werden langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr verstanden.
Der Kläger begehrte von der Beklagten Deckung, weil an seinem Wohngebäude Schäden durch Erdrutsch verursacht worden seien. Die Beklagte wandte ein, dass es sich bei den Erdbewegungen nicht um einen Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen handelte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab, weil eine derart langsame und geringfügige Bewegung des Untergrundes nicht unter den Begriff des Erdrutsches zu subsumieren sei.
Der daraufhin angerufene OGH gab der Revision des Klägers keine Folge.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren.
Im Ergebnis ist bei den hier festgestellten unter der Erdoberfläche stattgefundenen Kriechbewegungen bereits die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt.