OGH: Ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach § 879 Abs 2 Z 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Vertrag nichtig, wenn sich ein Rechtsfreund einen bestimmten Teil des Betrags versprechen lässt, welcher der Partei zuerkannt wird. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Notare oder Steuerberater.

Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, beauftragte die Beklagte, welche eine Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung hat, im Jahr 2010 mit der Beratung bei der Ermittlung der Grundlagen und der Geltendmachung einer Forschungsprämie. Die Parteien vereinbarten ein pauschales jährliches Entgelt sowie ein Erfolgshonorar.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der von ihr gezahlten Erfolgshonorare. Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend an. Das Berufungsgericht hingegen gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Verbot gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB betrifft nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich, sondern die Quotenbeteiligung am Erfolg. Die Norm findet zwar grundsätzlich nur auf zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe Anwendung, jedoch werden auch Personen, die zum Beispiel fälschlicherweise den Anschein erwecken, selbst Rechtsanwälte zu sein, mitumfasst. Der nichtberechtigte Leistungserbringer soll nicht besser gestellt werden, als der berechtigte.

Das Verbot gilt auch im Bereich B2B. Die Beklagte ist zwar selbst keine Steuerberaterin, jedoch hat sie Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts geleistet und dadurch grundsätzlich in den Steuerberatervorbehalt eingegriffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist bei teilweiser Unerlaubtheit einer Vereinbarung nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist. Dies bedeutet für eine Vereinbarung wie hier, dass nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB lediglich die Vereinbarung des Erfolgshonorars nichtig ist, während der Rest der Vereinbarung gültig bleibt.

Im Ergebnis hat somit die Beklagte das von ihr vereinnahmte Erfolgshonorar herauszugeben. Ihr steht jedoch ein angemessenes Entgelt zu.

OGH 8 Ob 40/24a (26.08.2024)




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